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BGH Beschluss vom 07.08.2001 – 4 StR 300/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. August 2001 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Essen vom 4. April 2001 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchter sexueller Nöti-

gung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" unter Einbeziehung der

Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 9. August 2000

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch der

sexuellen Nötigung (richtig: der Vergewaltigung) mit strafbefreiender Wirkung

zurückgetreten ist (§ 24 StGB). Hierzu bestand nach den getroffenen Feststel-

lungen Anlaß:

Danach wollte sich der Angeklagte nicht damit abfinden, daß seine

ehemalige Freundin A. E. ihn am 8. Juli 2000 zwar in ihrer Wohnung

übernachten ließ, seine Annäherungsversuche jedoch zurückwies. Er war "be-

reits so sexuell erregt, daß er die Absicht faßte, die sexuellen Handlungen und

den Geschlechtsverkehr notfalls auch unter Gewaltanwendung zu erzwingen"

(UA 12). Ihren Fluchtversuch verhinderte er zunächst dadurch, daß er sie kräf-

tig am Haarschopf packte. Es kam zu einem heftigen Gerangel zwischen ihm

und A. E. , in dessen Verlauf er ihre Halskette abriß, ihr ins Gesicht

schlug und ein ganzes Haarbüschel ausriß. Sie wehrte sich, indem sie ihm in

die Nase biß und ihm dabei einen Ring aus dem Nasenflügel riß. Schließlich

gelang es ihr, sich zu befreien und aus der Wohnung auf die Straße zu laufen.

Der nur mit einem Slip bekleidete Angeklagte folgte ihr bis zur Haustür, "blieb

aber dort stehen, als die Zeugin ihm zurief: 'L. , das hast Du nicht umsonst

gemacht!' " (UA 14). Während sie zu einer in unmittelbarer Nachbarschaft ge-

legenen Gaststätte lief und dort um Hilfe bat, kehrte der Angeklagte in ihre

Wohnung zurück, wo er später vorläufig festgenommen wurde.

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage des freiwilligen

Rücktritts vom Versuch erörtern müssen. Es hat sich nicht damit auseinander-

gesetzt, ob es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, sein Opfer noch zu

erreichen und seinen Tatplan durchzuführen, er aber von sich aus darauf ver-

zichtet hat, oder ob der Versuch wegen der Flucht der Frau fehlgeschlagen

war. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, wie weit sich

A. E. bereits vom Angeklagten entfernt hatte, als dieser an der Haustür

innehielt; die alkoholische Beeinträchtigung des Angeklagten wird dabei

ebenfalls zu bedenken sein.

Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gese-

hen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich be-

gangener vorsätzlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1;

Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.).

Sollte der neue Tatrichter zur Verneinung eines strafbefreienden Rück-

tritts kommen, so wird er zu beachten haben, daß die Tat, wenn der Täter nach

Einsatz des Nötigungsmittels, aber vor Vornahme einer sexuellen Handlung an

der weiteren Ausführung der geplanten Vergewaltigung gehindert wird, im

Schuldspruch als versuchte Vergewaltigung zu bezeichnen ist (vgl. BGH NStZ

1998, 510, 511).

Hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung wird zu prüfen sein, inwieweit

auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 5. Juni 2000 ein-

zubeziehen ist (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 7).

Maatz Richter am BGH Dr. Kuckein und Athing Richter am BGH Dr. Ernemann sind infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben

Maatz

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