BGH Beschluss vom 07.08.2001 – 4 StR 301/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2001
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bochum vom 15. März 2001 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Verteidigung in
der Hauptverhandlung vom 15. März 2001 hilfsweise gestellte
Antrag auf Einholung eines psychiatrischen und psychologi-
schen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der
Zeugin R. die Voraussetzungen eines Beweisantrags erfüllt
oder - wovon das Landgericht ersichtlich ausgegangen ist - als
bloße Beweisanregung zu behandeln war. Jedenfalls brauchte
das Landgericht dem Beweisbegehren nicht zu entsprechen,
weil es das fehlende Einverständnis der Geschädigten hin-
sichtlich der sexuellen Handlungen rechtsfehlerfrei aus dem
Vorhandensein der Verletzungen gefolgert hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Maatz Kuckein Athing
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