Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.08.2001 – 4 StR 301/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bochum vom 15. März 2001 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Verteidigung in

der Hauptverhandlung vom 15. März 2001 hilfsweise gestellte

Antrag auf Einholung eines psychiatrischen und psychologi-

schen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der

Zeugin R. die Voraussetzungen eines Beweisantrags erfüllt

oder - wovon das Landgericht ersichtlich ausgegangen ist - als

bloße Beweisanregung zu behandeln war. Jedenfalls brauchte

das Landgericht dem Beweisbegehren nicht zu entsprechen,

weil es das fehlende Einverständnis der Geschädigten hin-

sichtlich der sexuellen Handlungen rechtsfehlerfrei aus dem

Vorhandensein der Verletzungen gefolgert hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Maatz Kuckein Athing

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