Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.08.2001 – 5 StR 316/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. August 2001 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2001

beschlossen:

1.

Die Revisionen der Nebenkläger gegen

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2001

werden aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig

verworfen.

2.

Der Beschluß des Landgerichts Berlin

vom 14. Mai 2001 sowie die Anträge der Nebenkläger auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-

säumung der Revisionsbegründungsfrist sind damit ge-

genstandslos.

3.

Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer

Rechtsmittel und die dem Beschuldigten im Revisions-

verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen.

Der Senat merkt an: Die Unstatthaftigkeit der Revisionen der Nebenkläger

ist vorrangig gegenüber dem Gesichtspunkt des Fehlens rechtzeitiger Revi-

sionsbegründungen, auf den das Landgericht in dem genannten Beschluß

ab-

gestellt hat (zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. BGHR StPO

§ 44 – Verschulden 6).

Häger Basdorf Gerhardt

Raum Brause