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BGH Beschluss vom 08.08.2001 – 1 StR 258/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2001 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Memmingen vom 18. Dezember 2000 wird mit der Maß-
gabe verworfen, daß in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteils-
gründe jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlichen sexuel-
len Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, in den Fällen II. 3
darüber hinaus die wegen tateinheitlichen Beischlafs zwischen
Verwandten entfällt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen.
Gründe:
Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Ange-
klagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe we-
gen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
muß entfallen, weil dieses Vergehen verjährt ist. Bei der Verjährungsprüfung,
die bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände für jeden Tat-
bestand gesondert vorzunehmen ist (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 78 a
Rdn. 10 m.w.N.), ist, da nur der Tatzeitraum 1994/95 feststeht (UA S. 6), zu
Gunsten des Angeklagten vom frühest möglichen Zeitpunkt, mithin Januar
1994 als Tatzeitpunkt und Verjährungsbeginn nach § 78 a StGB auszugehen.
Ein Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Ge-
schädigten am 29. März 2003 nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt schon
deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung den Tatbestand des § 174 StGB
nicht erfaßt. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB endete daher mit dem Januar 1999, so daß die erste Vernehmung des
Beschuldigten am 6. März 2000 (Strafakten Bd. I, Bl. 26 d.A.) nicht mehr zur
Unterbrechung der Verjährung geeignet war.
2. In dem ... (Komplex) II. 3 der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen
sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen ebenfalls zu entfallen, weil in-
soweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Tatzeitraum war September
1993 bis 12. Mai 1994 (UA S. 6), so daß die Straftaten mit Ablauf einer Frist
von fünf Jahren nach Tatbeendigung (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 a Satz 1 StGB)
verjährt waren. Als erste den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Verfah-
renshandlung kommt die Vernehmung des Angeklagten am 6. März 2000
(§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) in Betracht; zu diesem Zeitpunkt war jedoch
bereits Verjährungseintritt erfolgt.
Ebenfalls entfallen muß die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen
Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB). Straftaten nach § 173
Abs. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht, so daß
ihre Verfolgung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit Ablauf einer Frist von fünf
Jahren nach Beendigung der Tat (§ 78 a Satz 1 StGB) verjährt."
Dem schließt sich der Senat an.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Trotz des Wegfalls der genannten Vorwürfe kann der Ausspruch über
die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bestehen bleiben: Das
Landgericht hat gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Einzelstrafen im Fall II. 2
dem Strafrahmen des § 178 a.F. StGB und in den drei Fällen im Komplex II. 3
dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 Nr. 1 a.F. StGB entnommen. In allen Fällen
verhängte es als Einzelstrafe jeweils die Mindeststrafe von einem Jahr. Bei
dieser Sachlage hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die Strafkammer
ohne die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten aus § 174 Abs. 1 Nr. 3
StGB und § 173 Abs. 1 StGB zu geringeren Strafen gelangt wäre.
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