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BGH Urteil vom 08.08.2001 – 2 StR 166/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 166/01

URTEIL

vom

8. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 18. Juli

2001 in der Sitzung vom 8. August 2001, an denen teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Elf

als beisitzende Richter

Staatsanwältin in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt S. in der Verhandlung,

Rechtsanwalt Dr. Z. in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Darmstadt vom 3. November 2000 wird verwor-

fen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit

seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte seit Januar/Februar 1999

mit der Zeugin M. und deren am 7. April 1997 geborenen Sohn Y. zu-

sammen. Der Angeklagte ärgerte sich insbesondere darüber, daß das Kind

noch Windeln tragen mußte, und schlug es gelegentlich, während er sich bei

anderen Gelegenheiten auch liebevoll und fürsorglich zeigte. Am 11. Januar

2000 hatte die Zeugin M. gegen 9.20 Uhr die gemeinsame Wohnung verlas-

sen, um verschiedene Besorgungen zu machen. Der Angeklagte und Y.

lagen zu diesem Zeitpunkt noch im Bett. Gegen 10.00 Uhr brachte der Ange-

klagte das Kind in das Badezimmer und stellte dabei fest, daß es eingenässt

hatte. Aus Verärgerung schlug er ihm gegen die Schulter, so daß es zu Fall

kam und zu weinen anfing. Als es trotz seiner Aufforderung ruhig zu sein, nicht

zu weinen aufhörte, trat er dem auf dem Rücken liegenden Kind mit seinem

nackten Fuß so auf den Bauch, daß die Bauchdecke ca. 15 cm tief eingedrückt

wurde. Dies führte - insbesondere auch wegen einer Drehbewegung seines

Fußes - zu Zerreißungen der Aufhängung des Dickdarms und der Gekrösewur-

zel sowie zu einer tiefgehenden Leberruptur mit der Folge massiver innerer

Blutungen. Das Kind konnte sich nicht mehr aufrichten und wurde zunehmend

blasser und schwächer. Der Angeklagte trug es in der Wohnung herum und

versuchte, es wiederzubeleben. Kurze Zeit später rief er über Notruf die Ret-

tungsleitzentrale an. Die alsbald eintreffenden Rettungssanitäter und der No-

tarzt konnten das Kind nicht retten.

II.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Auch die Sachrüge, mit der sich die Revision gegen die Annahme eines be-

dingten Tötungsvorsatzes wendet, hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe es für möglich ge-

halten und billigend in Kauf genommen, durch das tiefe Hineindrücken und das

Drehen seines Fußes dem Kind lebensbedrohende Verletzungen zuzufügen, in

deren Folge der Tod von Y. eintreten konnte, weil er in Kenntnis der Le-

bensgefährlichkeit seines Tuns nicht auf einen glücklichen Ausgang vertrauen

durfte, diesen vielmehr dem Zufall überlassen, aber gleichwohl gehandelt hat.

Die Einwendungen der Revision und des Generalbundesanwalts, das

Urteil setze sich nur unzureichend mit einem möglichen Tötungsvorsatz aus-

einander, sind im Ergebnis nicht begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei

äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter auch mit der

Möglichkeit rechnet, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, und, wenn

er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen

Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegen-

über einer Tötung ist allerdings immer auch die Möglichkeit in Betracht zu zie-

hen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf

vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten

Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine

Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage

stellen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, be-

dingter 40, 41, 50 m.w.N.; BGH StV 1997, 7) .

a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte,

der die Tat in der Hauptverhandlung bestritten und im Verlauf des Verfahrens

verschiedene Versionen zum Tatgeschehen abgegeben hat, den Fuß tief in

den Bauch des Kindes hineingedrückt und bewußt gedreht hat. Es hat ausge-

schlossen, daß das so fixierte Kind sich selbst wegdrehen konnte. Anhalts-

punkte dafür, daß es zu der besonders gefährlichen Drehbewegung nur des-

halb gekommen sein kann, weil - wie die Revision meint - der Angeklagte sein

Gleichgewicht suchen mußte, lassen sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.

Mit dieser nicht naheliegenden Möglichkeit mußte sich das Landgericht nicht

auseinandersetzen. Daß angesichts der massiven Einwirkung auf einen unge-

schützten Körperteil eines Kleinkindes, die durch die Drehbewegung noch ver-

größert und intensiviert wurde, die Gefahr lebensbedrohlicher Verletzungen

bestand, ist offensichtlich. Die Folgerung des Landgerichts, dies sei auch dem

Angeklagten bewußt gewesen, ist rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte ist durch-

schnittlich intelligent, weder war seine Schuldfähigkeit vermindert noch befand

er sich sonst in einer psychischen Ausnahmesituation, er war lediglich verär-

gert über eine an sich alltägliche Situation.

Das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes ist damit ausrei-

chend mit Tatsachen belegt.

b) Auch das voluntative Moment des bedingten Vorsatzes hat das Land-

gericht letztlich ausreichend festgestellt.

Das Landgericht hat auf die Inkaufnahme des Todeserfolgs aus der of-

fensichtlichen Lebensbedrohlichkeit der Handlung geschlossen. Dies ist hier

aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem äußeren Tatgeschehen kam

hier ein hoher Indizwert zu: Der Angeklagte, der auch zuvor schon gelegentlich

gegenüber dem Kind gewalttätig geworden war, war mit der massiven Einwir-

kung auf den Bauch des Kindes weit über die bisherigen Mißhandlungen hin-

ausgegangen. Er hatte sich mit seinem Gewicht so auf den Bauch des Kindes

gestellt, daß die Bauchdecke fast das Rückgrat berührte und den Druck trotz

der Schreie und Bitten des Kindes nicht nur nicht vermindert, sondern durch

die Drehbewegung des Fußes noch verstärkt. Der Eintritt schwerer Verletzun-

gen war danach offensichtlich. Gerade das zusätzliche Drehen des Fußes - wie

beim Zertreten eines Insektes - läßt den auf der Hand liegenden Schluß zu,

daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt so verärgert war, daß er den Tod des

Kindes in Kauf genommen hat.

Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte, die geeignet wären, diesen Schluß

in Frage zu stellen, bestehen nicht.

Der Revision und dem Generalbundesanwalt ist zwar zuzugeben, daß

das Landgericht sich weder mit dem Umstand, daß der Angeklagte, der mit der

Mutter des Kindes zusammenbleiben wollte, nur aus Ärger über ein bloßes,

aus seiner Sicht als Widersetzlichkeit gewertetes Verhalten des Kindes sogar

dessen Tötung in Kauf genommen haben sollte, noch mit dem Nachtatverhal-

ten des Angeklagten ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Ein Darlegungs-

mangel ist darin angesichts der Besonderheiten des Falls jedoch nicht zu se-

hen: Die Erfahrung zeigt, daß auch geringe Anlässe Ursache massivster Ge-

walthandlungen gegen Kinder sein können, bei denen der Täter aus Wut und

Ärger die Beherrschung verliert und - zu diesem Zeitpunkt - sogar einen tödli-

chen Erfolg in Kauf nimmt. Auch der Umstand, daß im Nachhinein die Tat be-

dauert und versucht wird, sie, soweit wie möglich, ungeschehen zu machen,

spricht schon für sich gesehen nur bedingt gegen eine billigende Inkaufnahme

des tödlichen Erfolgs zum Zeitpunkt der Tathandlung. Hier kommen weitere

Umstände hinzu, die das Gewicht der Rettungsbemühungen vermindern. Nach

den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Sorge und Anteilnahme am Ge-

schick des Jungen nur vorgetäuscht, während er tatsächlich über die zu er-

wartenden Konsequenzen für sich selbst besorgt war. Weiterer ausdrücklicher

Erörterungen bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

Die umfassende Sachprüfung des Urteils hat auch im übrigen keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf