Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.08.2001 – 2 StR 264/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mühlhausen vom 8. Februar 2001 wird mit der Maßgabe verwor-

fen, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der ver-

hängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt entfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils von insgesamt 30 Mona-

ten der verhängten Freiheitsstrafe ist aus den in der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts vom 11. Juni 2001 dargestellten Gründen rechtsfehlerhaft.

Daß sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vor-

wegvollzug von Strafe ergeben könnten, ist auszuschließen. Nachdem der An-

geklagte sich seit knapp zwei Jahren in Untersuchungshaft befindet, ist der an-

geordnete Vorwegvollzug ohnehin nahezu gegenstandslos.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf