BGH Beschluss vom 08.08.2001 – 2 StR 264/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mühlhausen vom 8. Februar 2001 wird mit der Maßgabe verwor-
fen, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der ver-
hängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt entfällt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils von insgesamt 30 Mona-
ten der verhängten Freiheitsstrafe ist aus den in der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts vom 11. Juni 2001 dargestellten Gründen rechtsfehlerhaft.
Daß sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vor-
wegvollzug von Strafe ergeben könnten, ist auszuschließen. Nachdem der An-
geklagte sich seit knapp zwei Jahren in Untersuchungshaft befindet, ist der an-
geordnete Vorwegvollzug ohnehin nahezu gegenstandslos.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf