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BGH Beschluß vom 08.08.2001 – 2 StR 285/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 285/01

BESCHLUSS

vom

8. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren des Amtsgerichts Offenbach 111 Js 80645/00

27 Cs wird zu dem Verfahren des Landgerichts Meiningen 521

Js 16958/00 1 KLs verbunden.

2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Meiningen vom 9. März 2001 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall II 1 der Ur-

teilsgründe vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten

des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten der Staatskasse zur Last.

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte

wegen Vergewaltigung sowie wegen schweren Raubs in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheits-

beraubung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem

Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.

Oktober 2000 (Js 18365.0/98) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren verurteilt wird.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibende Kosten seines

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin T. M. im

Revisionsverfahren entstandenen notwenigen Auslagen zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und

schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheits-

beraubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der

Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom

24. Oktober 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs

Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem

aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Für die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe

wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs

Monaten war das Landgericht nicht zuständig.

Gegen den Angeklagten ist wegen der Tat vom 3. Juni 2000 vom Amts-

gericht Offenbach auf Antrag der Staatsanwaltschaft Darmstadt ein Strafbefehl

erlassen worden. Auf Anregung der Staatsanwaltschaft Darmstadt legte das

Amtsgericht, nachdem der Angeklagte wirksam Einspruch eingelegt hatte, die

Vorgänge über die Staatsanwaltschaft Meiningen dem Landgericht Meiningen

mit der Bitte um Verbindung mit dem dort gegen den Angeklagten anhängigen

Verfahren vor. Dem entsprach das Landgericht durch Beschluß vom 5. Februar

2001.

Dieser Verbindungsbeschluß war rechtsunwirksam, da er nicht von dem

hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Dieser Mangel ist gemäß § 6

StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (BGH NStZ; 1996, 47

= BGHR StPO § 4 Verbindung 9; 2000, 435; NStZ-RR 1996, 232 f.; 1997, 170

f. = BGHR StPO § 4 Verbindung 12; BGH, Beschluß vom 9. Mai 2000 - 4 StR

105/00 jeweils m. w. N.). Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern

auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der

beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (BGHSt 22, 232,

234). Erforderlich war die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Ge-

richts (§ 4 Abs. 2 StPO), nämlich des Bundesgerichtshofs, da das Amtsgericht

Offenbach und das Landgericht Meiningen zum Bezirk verschiedener Oberlan-

desgerichte gehören.

Die danach nicht wirksam vorgenommene Verbindung der beiden Ver-

fahren hat der Senat nachgeholt, um die Sache insoweit einer endgültigen Er-

ledigung zuzuführen (vgl. NStZ-RR 1997, 170, 171 = BGHR StPO § 4 Verbin-

dung 1).

2. Der Senat hat das Verfahren nunmehr auf Antrag des Generalbun-

desanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Ange-

klagte wegen der Tat vom 3. Juni 2000 (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt

worden ist. Mit der Einstellung entfällt die für diese Tat verhängte Einzelfrei-

heitsstrafe von sechs Monaten. Entsprechend dem Antrag des Generalbun-

desanwalts hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf eine Gesamtfreiheits-

strafe von fünf Jahren erkannt, da auszuschließen ist, daß das Landgericht

ohne Berücksichtigung des vorläufig eingestellten Falls eine niedrigere Ge-

samtstrafe gebildet hätte und eine solche auch nicht mehr schuldangemessen

wäre.

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Detter Bode

Otten Elf