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BGH Beschluß vom 08.08.2001 – 2 StR 285/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren des Amtsgerichts Offenbach 111 Js 80645/00
27 Cs wird zu dem Verfahren des Landgerichts Meiningen 521
Js 16958/00 1 KLs verbunden.
2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Meiningen vom 9. März 2001 wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall II 1 der Ur-
teilsgründe vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten der Staatskasse zur Last.
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte
wegen Vergewaltigung sowie wegen schweren Raubs in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheits-
beraubung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.
Oktober 2000 (Js 18365.0/98) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt wird.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibende Kosten seines
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin T. M. im
Revisionsverfahren entstandenen notwenigen Auslagen zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und
schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheits-
beraubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der
Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
24. Oktober 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem
aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Für die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe
wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs
Monaten war das Landgericht nicht zuständig.
Gegen den Angeklagten ist wegen der Tat vom 3. Juni 2000 vom Amts-
gericht Offenbach auf Antrag der Staatsanwaltschaft Darmstadt ein Strafbefehl
erlassen worden. Auf Anregung der Staatsanwaltschaft Darmstadt legte das
Amtsgericht, nachdem der Angeklagte wirksam Einspruch eingelegt hatte, die
Vorgänge über die Staatsanwaltschaft Meiningen dem Landgericht Meiningen
mit der Bitte um Verbindung mit dem dort gegen den Angeklagten anhängigen
Verfahren vor. Dem entsprach das Landgericht durch Beschluß vom 5. Februar
2001.
Dieser Verbindungsbeschluß war rechtsunwirksam, da er nicht von dem
hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Dieser Mangel ist gemäß § 6
StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (BGH NStZ; 1996, 47
= BGHR StPO § 4 Verbindung 9; 2000, 435; NStZ-RR 1996, 232 f.; 1997, 170
f. = BGHR StPO § 4 Verbindung 12; BGH, Beschluß vom 9. Mai 2000 - 4 StR
105/00 jeweils m. w. N.). Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern
auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der
beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (BGHSt 22, 232,
234). Erforderlich war die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Ge-
richts (§ 4 Abs. 2 StPO), nämlich des Bundesgerichtshofs, da das Amtsgericht
Offenbach und das Landgericht Meiningen zum Bezirk verschiedener Oberlan-
desgerichte gehören.
Die danach nicht wirksam vorgenommene Verbindung der beiden Ver-
fahren hat der Senat nachgeholt, um die Sache insoweit einer endgültigen Er-
ledigung zuzuführen (vgl. NStZ-RR 1997, 170, 171 = BGHR StPO § 4 Verbin-
dung 1).
2. Der Senat hat das Verfahren nunmehr auf Antrag des Generalbun-
desanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Ange-
klagte wegen der Tat vom 3. Juni 2000 (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt
worden ist. Mit der Einstellung entfällt die für diese Tat verhängte Einzelfrei-
heitsstrafe von sechs Monaten. Entsprechend dem Antrag des Generalbun-
desanwalts hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf eine Gesamtfreiheits-
strafe von fünf Jahren erkannt, da auszuschließen ist, daß das Landgericht
ohne Berücksichtigung des vorläufig eingestellten Falls eine niedrigere Ge-
samtstrafe gebildet hätte und eine solche auch nicht mehr schuldangemessen
wäre.
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Jähnke Detter Bode
Otten Elf