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BGH Beschluss vom 08.08.2001 – 3 StR 208/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 208/01

BESCHLUSS

vom

8. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwaltes - zu 1. a) und b) sowie 2. auf des-

sen Antrag - am 8. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 260 Abs. 3, §

354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Krefeld vom 22. Januar 2001

a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der

Angeklagte in den Fällen IV. A. 1. bis 8. der Urteilsgrün-

de verurteilt wurde; in diesem Umfang fallen die Kosten

des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-

geklagten der Staatskasse zur Last;

b) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der An-

geklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in

sechzehn Fällen und des schweren sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig ist;

c) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die weiteren Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in 24 Fällen und schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-

urteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtli-

chen Teilerfolg.

1. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

darauf hin, daß es hinsichtlich der Aburteilung des Angeklagten in den Fällen

IV. A. 1. bis 8. der Urteilsgründe an der Verfahrensvoraussetzung einer zuge-

lassenen Anklage fehlt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten in der

Anklageschrift ausschließlich Straftaten aus dem Zeitraum zwischen dem

16. Dezember 1996 und Mitte August 1999 zur Last gelegt und bezüglich mög-

licher weiterer vor diesem Zeitraum begangener Mißbrauchshandlungen des

Angeklagten gegen die Nebenklägerin Sandra S. das Verfahren mit der

Abschlußverfügung vom 21. Juni 2000 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.

Die nach den Feststellungen vor dem 16. Dezember 1996 begangenen Miß-

brauchstaten des Angeklagten gegen die Nebenklägerin Sandra S. (Ziffer

IV. A. 1. bis 8. der Urteilsgründe) hätte das Landgericht daher nur nach Erhe-

bung einer wirksamen Nachtragsanklage durch die Staatsanwaltschaft mit ab-

urteilen dürfen (vgl. BGHSt 25, 388, 390; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO

24. Aufl. § 154 Rdn. 49). Allein durch den erteilten Hinweis nach § 265 StPO

konnten diese Taten nicht in das Verfahren einbezogen werden. Dieses ist da-

her insoweit einzustellen (§ 260 Abs. 3, § 354 Abs. 1 StPO) und der Schuld-

spruch entsprechend abzuändern.

Der Wegfall der in den Fällen IV. A. 1. bis 8. verhängten acht Einzel-

strafen von je neun Monaten führt zum Wegfall der Gesamtstrafe; denn der

Senat kann nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, daß das Landge-

richt ohne Berücksichtigung dieser Einzelstrafen auf eine geringere Gesamts-

trafe erkannt hätte, zumal es Anlaß gesehen hat, die nicht angeklagten Taten

mit abzuurteilen. Die übrigen Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben.

Deren Höhe ist durch die wegfallenden acht Einzelstrafen ersichtlich nicht be-

einflußt.

2. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aus den in

der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes dargelegten Gründen keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rissing-van Saan Miebach Winkler

von Lienen Becker