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BGH Beschluss vom 08.08.2001 – 3 StR 258/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 28. Dezember 2000 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Generalbundesanwalt ist in seiner Antragsschrift zutreffend davon ausge-
gangen, daß das angefochtene Urteil am 15. März 2001 der Verteidigerin des
Angeklagten wirksam zugestellt und damit die Revisionsbegründungsfrist in
Lauf gesetzt wurde (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dem steht nicht entgegen, daß
die Justizangestellte V. anders als bei den übrigen von ihr geführten Teil-
protokollen das letzte von ihr geführte Teilprotokoll über den Hauptverhand-
lungstermin vom 20. Dezember 2000 am Ende dieser Niederschrift nicht unter-
zeichnet hat. Dieses Teilprotokoll und damit auch das - von einem weiteren
Protokollführer und dem Vorsitzenden unterzeichnete - Gesamtprotokoll der
sich über mehrere Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung war
dennoch vor Zustellung des Urteils fertiggestellt im Sinne des § 273 Abs. 4
StPO. Denn die Justizangestellte hat auf Blatt 1 dieses Teilprotokolls den Ver-
merk über die Dauer der Hauptverhandlung an diesem Tag unterzeichnet. Da-
mit ist hier dem Erfordernis der Unterzeichnung des Protokolls durch den Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 271 Abs. 1 Satz 1 StPO) genügt und das
Protokoll fertiggestellt. Die Unterzeichnung eines Protokolls ist nicht notwendig
räumlich zu verstehen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. Einl.
Rdn. 130). Die Unterschrift muß sich nicht stets am Ende des zu unterzeich-
nenden Schriftstücks befinden. Vielmehr kann sie auch an eine andere Stelle
des Schriftstücks gesetzt werden, wenn nur sichergestellt ist, daß mit der Un-
terschrift die Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftstücks über-
nommen wird. Dies ist hier der Fall. Der Vermerk über den Beginn und das En-
de der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2000 konnte notwendig erst nach
deren Abschluß verfaßt und unterzeichnet werden. Ihm läßt sich unter den hier
gegebenen Umständen auch mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, daß
die Justizangestellte mit dieser Unterschrift die Verantwortung für die Richtig-
keit des gesamten Inhalts dieses Teilprotokolls übernahm.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
von Lienen Becker