Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.08.2001 – 3 StR 258/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 258/01

BESCHLUSS

vom

8. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 28. Dezember 2000 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Generalbundesanwalt ist in seiner Antragsschrift zutreffend davon ausge-

gangen, daß das angefochtene Urteil am 15. März 2001 der Verteidigerin des

Angeklagten wirksam zugestellt und damit die Revisionsbegründungsfrist in

Lauf gesetzt wurde (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dem steht nicht entgegen, daß

die Justizangestellte V. anders als bei den übrigen von ihr geführten Teil-

protokollen das letzte von ihr geführte Teilprotokoll über den Hauptverhand-

lungstermin vom 20. Dezember 2000 am Ende dieser Niederschrift nicht unter-

zeichnet hat. Dieses Teilprotokoll und damit auch das - von einem weiteren

Protokollführer und dem Vorsitzenden unterzeichnete - Gesamtprotokoll der

sich über mehrere Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung war

dennoch vor Zustellung des Urteils fertiggestellt im Sinne des § 273 Abs. 4

StPO. Denn die Justizangestellte hat auf Blatt 1 dieses Teilprotokolls den Ver-

merk über die Dauer der Hauptverhandlung an diesem Tag unterzeichnet. Da-

mit ist hier dem Erfordernis der Unterzeichnung des Protokolls durch den Ur-

kundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 271 Abs. 1 Satz 1 StPO) genügt und das

Protokoll fertiggestellt. Die Unterzeichnung eines Protokolls ist nicht notwendig

räumlich zu verstehen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. Einl.

Rdn. 130). Die Unterschrift muß sich nicht stets am Ende des zu unterzeich-

nenden Schriftstücks befinden. Vielmehr kann sie auch an eine andere Stelle

des Schriftstücks gesetzt werden, wenn nur sichergestellt ist, daß mit der Un-

terschrift die Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftstücks über-

nommen wird. Dies ist hier der Fall. Der Vermerk über den Beginn und das En-

de der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2000 konnte notwendig erst nach

deren Abschluß verfaßt und unterzeichnet werden. Ihm läßt sich unter den hier

gegebenen Umständen auch mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, daß

die Justizangestellte mit dieser Unterschrift die Verantwortung für die Richtig-

keit des gesamten Inhalts dieses Teilprotokolls übernahm.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

von Lienen Becker