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BGH Urteil vom 08.08.2001 – 3 StR 262/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

8. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August

2001, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 2. März 2001 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum Handeltrei-

ben mit Heroin in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-

ren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer

hiergegen eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung

materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechts-

mittel bleibt ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen befanden sich der Angeklagte und seine

Ehefrau, die in dieser Sache bereits rechtskräftig abgeurteilte K.

, im Oktober 2000 in finanziellen Schwierigkeiten. In dieser Situation trat

die gesondert verfolgte Ka. , die zukünftige Schwägerin des Ange-

klagten, an diesen und seine Ehefrau mit der Bitte heran, ihr beim Transport

von 5 kg Heroin von München nach Hannover in der Weise behilflich zu sein,

daß der Angeklagte einen von ihr zur Verfügung gestellten Pkw auf der Fahrt

nach München und zurück steuert, da sie selbst keinen Führerschein besaß.

Hierfür sollten der Angeklagte und seine Ehefrau 2.500 DM erhalten. Diese

gingen auf den Vorschlag ein. Nachdem die vorgesehenen Empfänger der

Drogenlieferung in Hannover, die anderweitig verfolgten D. und

A. , der Ka. Instruktionen für die Fahrt erteilt hatten, bra-

chen der Angeklagte, dessen Ehefrau und Ka. am 11. Oktober

2000 nach München auf. Während der Fahrt wurden in mehreren über das

Mobiltelefon der Ka. mit A. und Ö. , dem Über-

bringer des Heroins in München, geführten Telefonaten die weitere Fahrtroute,

die Modalitäten der Übergabe des Heroins sowie der Treffpunkt und die Zeit

des Eintreffens in München abgesprochen. Dabei wurden die Telefonate mit

Ö. vom Angeklagten geführt, weil Ö. sich weigerte, mit einer Frau zu

verhandeln. Am vorgesehenen Treffpunkt angekommen übergab Ka.

dem Angeklagten 1.000 DM mit der Weisung, das Heroin abzuholen und

das Geld dem Ö. auszuhändigen. Der Angeklagte verließ den Pkw, über-

gab Ö. die 1.000 DM und erhielt von diesem eine Sporttasche, die nahezu

10 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 48,7 % enthielt. Sodann

kehrte er zum Fahrzeug zurück, stellte die Tasche auf den Rücksitz und brach

mit seiner Ehefrau und Ka. zur Rückfahrt auf. Der Pkw wurde noch

in München von der Polizei, die das gesamte Geschehen überwacht hatte, an-

gehalten und das Heroin sichergestellt.

2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge

hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten erge-

ben.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerdeführerin zunächst dagegen,

daß das Landgericht den Angeklagten aufgrund der getroffenen Feststellungen

nicht als Mittäter des Betäubungsmittelhandels, sondern lediglich als Gehilfen

angesehen hat.

Auch beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beurteilt sich die Ab-

grenzung von Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen strafrechtlichen

Grundsätzen. Der Tatrichter hat auf Grund wertender Betrachtung aller von der

Vorstellung des Täters umfaßter Umstände zu entscheiden, ob der Angeklagte

als Mittäter oder Gehilfe an der Tat beteiligt war. Wesentliche Anhaltspunkte

für diese Beurteilung können sein der Grad des eigenen Interesses am Tater-

folg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder der Wille zur

Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch

vom Willen des Angeklagten abhängen. Da auch die eigennützige Förderung

fremder Umsatzgeschäfte den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmit-

teln erfüllen kann, kann nach diesen Maßstäben auch die Tätigkeit eines Ku-

riers, der gegen Entlohnung Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer

oder Verkäufer zu sein, mittäterschaftliches Handeltreiben darstellen, wenn er

den Transport selbständig gestaltet und seine Rolle nicht nur ganz untergeord-

net ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 482; NStZ-RR 2001, 148 jew.

m.w.Nachw.).

Danach begegnet die - nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle zu-

gängliche (BGH NStZ 2000, 482, 483; NStZ-RR 2001, 148, 149) - Bewertung

des Landgerichts, der Angeklagte sei lediglich Gehilfe des Betäubungsmittel-

handels gewesen, keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat ihre Be-

urteilung, der Angeklagte habe im Gesamtkontext des Rauschgiftgeschäfts nur

eine untergeordnete unselbständige Rolle gespielt, mit tragfähigen Argumenten

auf eine Vielzahl von Einzelumständen des Tatbilds gestützt. Soweit die Be-

schwerdeführerin demgegenüber einzelnen Tatumständen ein anderes Ge-

wicht zumessen will und sie als Beleg für täterschaftliches Handeln des Ange-

klagten anführt, vermag sie einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Ihr Vorbrin-

gen erschöpft sich vielmehr in dem Versuch, die rechtsfehlerfreie Bewertung

des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Damit kann sie im Revisions-

verfahren keinen Erfolg haben.

b) Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung

stand.

Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß der nach § 27 Abs. 2

Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG Frei-

heitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten vorsieht und

nicht, wie das Landgericht annimmt, Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu

acht Jahren und drei Monaten. Hierauf beruht der Strafausspruch indessen

nicht, da sich die vom Landgericht konkret zugemessene Freiheitsstrafe von

zwei Jahren eher an der Untergrenze des Strafrahmens orientiert, kann der

Senat hier ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender Berechnung

der Strafrahmenobergrenze auf eine höhere Strafe erkannt hätte.

Im Hinblick auf die Gesamtumstände der Tat kann entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin auch keine Rede davon sein, daß die Freiheitsstrafe

von zwei Jahren unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention unvertretbar

milde sei und sich von ihrer Bestimmung löse, gerechter Schuldausgleich zu

sein.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

von Lienen Becker