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BGH Urteil vom 08.08.2001 – 5 StR 252/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 8. August 2001 in der Strafsache gegen
wegen Anstiftung zur Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Au-
gust 2001, an der teilgenommen haben:
Richter Häger als Vorsitzender,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Göttingen vom 12. Februar 2001 wird verwor-
fen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Ange-
klagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen
der Staatskasse zur Last.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Anstiftung zur
Brandstiftung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete – vom Generalbun-
desanwalt vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verfah-
rensrüge und die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Zeuge T am 17. Okto-
ber 1991 mit einem Mittäter die Diskothek “O ” in Northeim, deren Mitinha-
ber der Angeklagte in früheren Jahren gewesen war, in Brand setzte. Es hat
sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte den Zeu-
gen T hierzu angestiftet hätte.
I.
Die Rügen, das Landgericht habe gegen das Beweisantragsrecht
(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) verstoßen, sind unbegründet. Der Ausführung
bedarf nur folgendes:
Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, die Eltern des Zeugen T
zu folgender Beweisbehauptung zu vernehmen: Der Angeklagte habe die
Eltern nach der Verhaftung ihres Sohnes aufgesucht und erklärt, er werde
die Verteidigerkosten übernehmen.
Das Landgericht hat diesen Beweisantrag rechtsfehlerfrei mit der Be-
gründung abgelehnt, daß die Beweistatsache für die Entscheidung aus tat-
sächlichen Gründen ohne Bedeutung sei. Es hat ausgeführt, “selbst wenn
feststände”, daß der Angeklagte die Verteidigerkosten hätte übernehmen
wollen, würde das Landgericht hieraus nicht den Schluß ziehen, der Ange-
klagte habe mit dem Ziel gehandelt, zu verhindern, daß der Zeuge T ihn,
den Angeklagten, als Anstifter belaste, und im Ergebnis nicht auf die dem
Angeklagten vorgeworfene Tat schließen. Dies hat das Landgericht in Ein-
zelheiten mit dem Ergebnis der “bisherigen Beweisaufnahme” begründet.
Damit hat das Landgericht die Bestätigung der Beweisbehauptung durch die
benannten Zeugen seiner Gesamtschau der Beweislage zugrundegelegt.
Insofern liegt der Fall anders als der der Senatsentscheidung BGH NJW
1997, 2762 zugrundeliegende Fall.
Soweit die Beschwerdeführerin in die Darstellung ihrer Rechtsansicht
einflicht, es sei bei der behaupteten Erklärung des Angeklagten, die Kosten
der Verteidigung für T übernehmen zu wollen, um eine Summe “im we-
nigstens fünfstelligen Bereich” gegangen, ist zu bemerken, daß dies nicht zu
der im Beweisantrag enthaltenen Beweisbehauptung gehörte.
Auch enthält das Urteil keinen Widerspruch zu der Bescheidung des
Beweisantrages. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte nach
der Verhaftung des T den Vater dieses seines Freundes aufsuchte, um
sich nach dessen Situation zu erkundigen. Die Verständigung mit dem kaum
Deutsch sprechenden Vater war äußerst problematisch. Der Vater gab je-
doch zu verstehen, daß er vom Angeklagten 20.000 DM Kaution haben wol-
le, damit sein Sohn freikomme. Darauf ging der Angeklagte jedoch nicht ein
(UA S. 8). Zum einen ist mit diesen Feststellungen, die der Einlassung des
Angeklagten (UA S. 17) entsprechen, die Beweisbehauptung, der Ange-
klagte habe gegenüber den Eltern des T erklärt, er werde die Verteidiger-
kosten übernehmen, nicht unvereinbar. Zum anderen geht die Ansicht der
Beschwerdeführerin fehl, die Bedeutung der Beweistatsache folge daraus,
daß das Landgericht in den Urteilsgründen überhaupt Ausführungen zu dem
Besuch des Angeklagten bei den Eltern des T (UA S. 8, 17) gemacht ha-
be.
II.
Schließlich bleibt die – allgemein erhobene – Sachrüge ohne Erfolg.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei umfassend dargetan, weshalb es dem
Zeugen T insoweit nicht geglaubt hat, als dieser nunmehr – im Wider-
spruch zu verschiedenen früheren Angaben – den Angeklagten als seinen
Anstifter bezeichnet hat.
Für eine sachlichrechtlich zu beanstandende Lückenhaftigkeit des
Urteils ist nichts ersichtlich, insbesondere nicht im Blick auf eine unterblie-
bene Vernehmung des Vaters des Zeugen T . Ein Mangel, der in einer
unterbliebenen Beweiserhebung gefunden wird, muß regelmäßig mit einer
Auf-
klärungsrüge gerügt werden, die umfänglichen Sachvortrag zur relevanten
Aktenlage im Zusammenhang mit dem vermißten Beweismittel fordert. Eine
solche hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben.
Häger Basdorf Gerhardt
Raum Brause