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BGH Beschluss vom 08.08.2001 – 5 StR 306/01

5. Strafsenat

5 StR 306/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. August 2001 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2001

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Leipzig vom 28. Februar 2001 nach § 349 Abs. 4

StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in

Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung anderer Strafen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte half der

ihm unbekannten Nebenklägerin am 22. Juni 1995 zunächst bei einer Rei-

fenpanne und entschloß sich, die Nebenklägerin zu entführen, um so deren

PKW entwenden zu können. Er holte aus seinem PKW eine Plastiktüte, in

der sich eine Schußwaffe, Handschellen, Klebeband und eine Schnur be-

fanden, und setzte sich in den PKW der Nebenklägerin auf den Beifahrer-

sitz. Er richtete die Schußwaffe auf die Frau, sagte, dies sei eine Entführung,

und zwang die Frau unter fortwährendem Vorhalten der Waffe, aus dem

Stadtgebiet hinaus durch ein Wäldchen auf ein abgelegenes Feld zu fahren.

Dort verlangte er von der Nebenklägerin den Kfz-Brief (wohl Kfz-Schein),

den sie ihm aushändigte. Der Angeklagte ließ die Nebenklägerin sich

bäuchlings auf die Erde legen, fesselte ihre Hände auf dem Rücken mit

Handschellen und ihre Füße mit einem Seil. Er verklebte ihren Mund mit

Klebeband, verband den Fußstrick mit den Handschellen, bedeckte die Frau

mit Stroh und verließ sie in dieser Lage. Er fuhr mit dem PKW der Neben-

klägerin davon. Der Frau gelang es nach einiger Zeit durch glückliche Um-

stände, den Verbindungsstrick zwischen ihren Beinen und ihren Händen zu

lösen, sich von den Fußfesseln zu befreien und schließlich zu einer Straße

zu gelangen, wo sie gerettet wurde. Ihren PKW stellte der Angeklagte etwa

zwei Wochen später im öffentlichen Straßenland ab.

Der Angeklagte bestreitet die Begehung der Tat. Das Landgericht hat

der Bildung seiner Überzeugung der Täterschaft des Angeklagten zahlreiche

gewichtige Umstände zugrundegelegt, so

insbesondere die – einge-

schränkte – Wiedererkennung des Angeklagten durch die Nebenklägerin,

die – eingeschränkte – Wiedererkennung des Angeklagten durch einen

weiteren Zeugen, die Benutzung eines PKW mit Merseburger Kennzeichen

durch den Täter, die dem Angeklagten nicht fremde Anwendung von Schuß-

waffen zu Straftaten und die Auffindung von Handschellen der bei der Tat

verwendeten Art in der Wohnung des Angeklagten.

Dabei hat das Landgericht jedoch die Umstände des vermeintlichen

Wiedererkennens des Angeklagten als Täter durch die Nebenklägerin nicht

in dem gebotenen Umfang mitgeteilt und gewürdigt. Dem Angeklagten feh-

len an der rechten Hand der gesamte Daumen und das Endglied des Zeige-

fingers. Die Nebenklägerin, eine Ärztin, hat unmittelbar nach der Tat zur

Täterbeschreibung angegeben: “Am rechten Daumen fehlt ein Stück.” Damit

ist zwar eine Anomalie der rechten Hand des Täters beschrieben, nicht aber

zutreffend die beim Angeklagten bestehende Anomalie. Der Senat vermißt

die Mitteilung und Würdigung dessen, wie die Nebenklägerin sich zu diesen

Umständen geäußert hat, insbesondere ob sie meinte, in dem Angeklagten

auch wegen der grundsätzlichen Anomalie der rechten Hand oder trotz der

offenbaren Differenzen zu dieser Anomalie den Täter wiederzuerkennen.

Damit sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Schwäche im

Wiedererkennen durch die Nebenklägerin als möglichen Irrtum erklärt (UA

S. 18), ohne hinreichende Anknüpfungsgrundlage. Die Sache bedarf daher

neuer tatrichterlicher Beurteilung.

Für den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat darauf hin,

daß die mögliche Berücksichtigung von Leistungen, die der Angeklagte zur

Erfüllung einer früheren Bewährungsauflage erbracht hat (§ 56 f Abs. 3

Satz 2 i.V. mit § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB), nach den Grundsätzen der Ent-

scheidungen BGHSt 36, 378; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 – Anrech-

nung 3 durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung zu erfol-

gen hat.

Häger Basdorf Gerhardt

Raum Brause