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BGH Beschluss vom 08.08.2001 – 5 StR 317/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. August 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2001
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten F
wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. März
2001 – soweit es diesen Angeklagten betrifft – nach §
349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision dieses An-
geklagten und die Revision der Angeklagten K
werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-
worfen.
3.
4.
Die Angeklagte K hat die Kosten
ihres Rechtsmittels zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten F , an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagte K wegen unerlaubten
Handelteibens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen, davon in zehn Fällen in
nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt und 19.150 DM für verfallen erklärt. Den Ange-
klagten F hat es wegen Beihilfe zu neun dieser Taten, wovon acht
Handeltreiben in nicht geringer Menge betrafen, zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, dessen Fahrerlaubnis
entzogen und eine Sperre von einem Jahr und acht Monaten festgesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten K und die des Angeklagten Freiberg
– soweit sich diese auf die Verfahrensrüge stützt und mit der Sachrüge den
Schuldspruch und den Maßregelausspruch angreift – erweisen sich aus den
Gründen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 12. Juli 2001
als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des Ange-
klagten F erzielt aber hinsichtlich aller Einzelstrafen und der Ge-
samtstrafe einen Teilerfolg.
Das Landgericht hat gegen die vorgeahndete und unter Bewährungs-
aufsicht stehende Haupttäterin unter Anwendung von § 31 BtMG und den
nicht vorbestraften Gehilfen aufgrund von § 27 StGB aus den Strafrahmen
der §§ 29a Abs. 2 und 29 Abs. 1 BtMG auf jeweils die gleichen Einzelstrafen
erkannt. Diese Strafzumessung erweist sich zu Lasten des Angeklagten
F unter zwei Gesichtspunkten als rechtsfehlerhaft.
Grundlage der Schuldsprüche waren die Geständnisse der Ange-
klagten, die den festgestellten Sachverhalt uneingeschränkt eingeräumt
hatten (UA S. 14). Weil sich die Angeklagten weit über das hinaus selbst
belastet hatten, was ihnen aufgrund der Ermittlungen hätte nachgewiesen
werden können, wertete das Landgericht die Geständnisse als glaubhaft (UA
S. 14). Dieses besondere Gewicht des Geständnisses des Angeklagten
F wird ihm aber im Rahmen der Strafzumessung nicht zugutege-
bracht, soweit die Strafkammer darauf abstellt, daß er – im Gegensatz zur
Angeklagten K – nicht verdeutlicht hätte, sein Aussageverhalten sei
von Einsicht und Reue getragen (UA S. 31). Der Wert des Geständnisses
durfte auch nicht mit der Erwägung relativiert werden, daß die bedeutsamen
Tatsachen von der zehn Jahre älteren und zuerst vernommenen Haupttäte-
rin eingeführt wurden und sich der Angeklagte deren Ausführungen nur an-
geschlossen hatte (UA S. 31). Soweit das Landgericht darauf abstellt, daß
das Aussageverhalten des Angeklagten dafür spreche, er wäre beim Wider-
ruf seines polizeilichen Geständnisses geblieben, falls die Haupttäterin das
Tatgeschehen nicht so überzeugend und schlüssig eingeräumt hätte (UA S.
31), besteht die Besorgnis, der Tatrichter könnte den Wert des Geständnis-
ses mit einer unzulässigen Spekulation gemindert haben.
Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Nichtanwendung von
§ 31 Nr. 1 BtMG. Das Landgericht hat einen Aufklärungserfolg der vom An-
geklagten F in der Hauptverhandlung vorgenommenen Identifizierung
des einzigen Rauschgiftlieferanten – soweit dieser Angeklagte beteiligt war
– mit der Begründung verneint, daß diese Identifizierung im Anschluß an die
Angeklagte K geschehen sei und die Überführung allein aufgrund de-
ren Angaben möglich wäre (UA S. 31). Damit wurde übersehen, daß bei we-
sentlichen tataufklärenden Angaben mehrerer Angeklagter die Vergünsti-
gung des § 31 Nr. 1 BtMG jedenfalls nicht mit der Begründung versagt wer-
den kann, der zunächst aussagende Mittäter habe dem Gericht dieselben
Erkenntnisse vermittelt und damit den Aufklärungserfolg bewirkt (BGHR
BtMG § 31 Nr. 1 – Aufdeckung 23; vgl. auch BGHR aaO 18).
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