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BGH Beschluss vom 08.08.2001 – 5 StR 317/01

5. Strafsenat

5 StR 317/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. August 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2001

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten F

wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. März

2001 – soweit es diesen Angeklagten betrifft – nach §

349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision dieses An-

geklagten und die Revision der Angeklagten K

werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-

worfen.

3.

4.

Die Angeklagte K hat die Kosten

ihres Rechtsmittels zu tragen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten F , an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte K wegen unerlaubten

Handelteibens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen, davon in zehn Fällen in

nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten verurteilt und 19.150 DM für verfallen erklärt. Den Ange-

klagten F hat es wegen Beihilfe zu neun dieser Taten, wovon acht

Handeltreiben in nicht geringer Menge betrafen, zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, dessen Fahrerlaubnis

entzogen und eine Sperre von einem Jahr und acht Monaten festgesetzt.

Die Revisionen der Angeklagten K und die des Angeklagten Freiberg

– soweit sich diese auf die Verfahrensrüge stützt und mit der Sachrüge den

Schuldspruch und den Maßregelausspruch angreift – erweisen sich aus den

Gründen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 12. Juli 2001

als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des Ange-

klagten F erzielt aber hinsichtlich aller Einzelstrafen und der Ge-

samtstrafe einen Teilerfolg.

Das Landgericht hat gegen die vorgeahndete und unter Bewährungs-

aufsicht stehende Haupttäterin unter Anwendung von § 31 BtMG und den

nicht vorbestraften Gehilfen aufgrund von § 27 StGB aus den Strafrahmen

der §§ 29a Abs. 2 und 29 Abs. 1 BtMG auf jeweils die gleichen Einzelstrafen

erkannt. Diese Strafzumessung erweist sich zu Lasten des Angeklagten

F unter zwei Gesichtspunkten als rechtsfehlerhaft.

Grundlage der Schuldsprüche waren die Geständnisse der Ange-

klagten, die den festgestellten Sachverhalt uneingeschränkt eingeräumt

hatten (UA S. 14). Weil sich die Angeklagten weit über das hinaus selbst

belastet hatten, was ihnen aufgrund der Ermittlungen hätte nachgewiesen

werden können, wertete das Landgericht die Geständnisse als glaubhaft (UA

S. 14). Dieses besondere Gewicht des Geständnisses des Angeklagten

F wird ihm aber im Rahmen der Strafzumessung nicht zugutege-

bracht, soweit die Strafkammer darauf abstellt, daß er – im Gegensatz zur

Angeklagten K – nicht verdeutlicht hätte, sein Aussageverhalten sei

von Einsicht und Reue getragen (UA S. 31). Der Wert des Geständnisses

durfte auch nicht mit der Erwägung relativiert werden, daß die bedeutsamen

Tatsachen von der zehn Jahre älteren und zuerst vernommenen Haupttäte-

rin eingeführt wurden und sich der Angeklagte deren Ausführungen nur an-

geschlossen hatte (UA S. 31). Soweit das Landgericht darauf abstellt, daß

das Aussageverhalten des Angeklagten dafür spreche, er wäre beim Wider-

ruf seines polizeilichen Geständnisses geblieben, falls die Haupttäterin das

Tatgeschehen nicht so überzeugend und schlüssig eingeräumt hätte (UA S.

31), besteht die Besorgnis, der Tatrichter könnte den Wert des Geständnis-

ses mit einer unzulässigen Spekulation gemindert haben.

Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Nichtanwendung von

§ 31 Nr. 1 BtMG. Das Landgericht hat einen Aufklärungserfolg der vom An-

geklagten F in der Hauptverhandlung vorgenommenen Identifizierung

des einzigen Rauschgiftlieferanten – soweit dieser Angeklagte beteiligt war

– mit der Begründung verneint, daß diese Identifizierung im Anschluß an die

Angeklagte K geschehen sei und die Überführung allein aufgrund de-

ren Angaben möglich wäre (UA S. 31). Damit wurde übersehen, daß bei we-

sentlichen tataufklärenden Angaben mehrerer Angeklagter die Vergünsti-

gung des § 31 Nr. 1 BtMG jedenfalls nicht mit der Begründung versagt wer-

den kann, der zunächst aussagende Mittäter habe dem Gericht dieselben

Erkenntnisse vermittelt und damit den Aufklärungserfolg bewirkt (BGHR

BtMG § 31 Nr. 1 – Aufdeckung 23; vgl. auch BGHR aaO 18).

Häger Basdorf Gerhardt

Raum Brause