Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.08.2001 – 3 StR 279/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwaltes - zu 2. auf dessen Antrag - am

9. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Lüneburg vom 24. April 2001 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Un-

terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von

Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte in

allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld-

spruch und den Strafausspruch wendet. Es beschwert den Angeklagten nicht,

daß er im Hinblick auf die zum Eigenverbrauch erworbene Teilmenge des He-

roins nur wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1

BtMG) und nicht wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verurteilt wurde (vgl. BGHR BtMG §

29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3).

Jedoch kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit es

das Landgericht unterlassen hat zu prüfen, ob die Unterbringung des Ange-

klagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist (§ 64 StGB).

Nach den Feststellungen ist der wegen unerlaubten Betäubungsmittel-

besitzes vorbestrafte Angeklagte langjähriger Betäubungsmittelkonsument, der

seit 1990 zumindest drei Drogentherapien ohne Erfolg durchlief und sich seit

1994 in einem Polamidonprogramm und sodann ab 1996 in einem Methadon-

programm befand, daneben aber regelmäßig Heroin konsumierte. Seiner jetzi-

gen Verurteilung liegt der Erwerb und die Aufbewahrung von 23,21 g Heroin

zugrunde, das je zur Hälfte zum Eigenverbrauch und zum gewinnbringenden

Weiterverkauf bestimmt war. Danach liegt es nahe, daß die Voraussetzungen

für die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB gegeben sind. Das

Landgericht hätte daher die Anordnung dieser Maßregel prüfen müssen.

Warum es dies unterlassen hat, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

Zwar könnten die mehrfachen erfolglosen Therapieversuche darauf hindeuten,

daß es an der erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung

mangelt (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.). Dem steht jedoch entgegen, daß das Landge-

richt in den Urteilsgründen seine Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvoll-

streckung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG erteilte und somit ersichtlich Chancen

für einen Therapieerfolg sah. Letztlich kann diese Frage aber ohne die Hilfe

eines medizinischen Sachverständigen nicht beantwortet werden (vgl. § 246 a

StPO).

Liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB vor, ist die Anordnung der

Unterbringung zwingend. Hiervon darf nicht etwa deswegen abgesehen wer-

den, weil eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ins Auge

gefaßt ist (vgl. BGH bei Holtz MDR 1992, 932; BGH, Beschl. vom 16. Juni 1998

Einer Nachholung der Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen,

daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl.

BGHSt 37, 5). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von sei-

nem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).

Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Der Senat kann hier

ausschließen, daß im Falle der Unterbringung gegen den einschlägig vorbe-

straften Angeklagten auf eine geringere Strafe erkannt worden wäre.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker