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BGH Beschluss vom 09.08.2001 – 4 StR 298/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2001
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg vom 5. Februar 2001,
soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den
Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zu-
ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in zwei Fällen sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte
in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung" unter Einbeziehung des Urteils
des Amtsgerichts Demmin, Zweigstelle Malchin, vom 26. April 1999 zu einer
Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die
Einziehung der Tatwaffe angeordnet. Im übrigen hat es das Verfahren wegen
eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision be-
anstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil nicht von allen Berufsrich-
tern, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, unterschrieben wur-
de, die Entscheidungsgründe somit nicht fristgerecht vollständig zu den Akten
gebracht worden sind (§§ 275 Abs. 1 Satz 2, 338 Nr. 7 StPO).
An dem angefochtenen Urteil haben drei Berufsrichter mitgewirkt; die
schriftlichen Urteilsgründe sind aber nur von einem der richterlichen Beisitzer
unterzeichnet worden, der zugleich den Vermerk für den wegen der Teilnahme
an einer Fortbildungsmaßnahme an der Unterschriftsleistung verhinderten Vor-
sitzenden unterschrieben hat. Für die richterliche Beisitzerin, die ebenfalls an
der Hauptverhandlung teilgenommen hat, enthält das Urteil weder eine Unter-
schrift noch einen Verhinderungsvermerk.
Da damit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben
ist, muß das Urteil aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt wor-
den ist.
Maatz Kuckein Athing
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