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BGH Beschluss vom 09.08.2001 – 4 StR 298/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 298/01

BESCHLUSS

vom

9. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2001

gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neubrandenburg vom 5. Februar 2001,

soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den

Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zu-

ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in zwei Fällen sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte

in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung" unter Einbeziehung des Urteils

des Amtsgerichts Demmin, Zweigstelle Malchin, vom 26. April 1999 zu einer

Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die

Einziehung der Tatwaffe angeordnet. Im übrigen hat es das Verfahren wegen

eines Verfahrenshindernisses eingestellt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision be-

anstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil nicht von allen Berufsrich-

tern, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, unterschrieben wur-

de, die Entscheidungsgründe somit nicht fristgerecht vollständig zu den Akten

gebracht worden sind (§§ 275 Abs. 1 Satz 2, 338 Nr. 7 StPO).

An dem angefochtenen Urteil haben drei Berufsrichter mitgewirkt; die

schriftlichen Urteilsgründe sind aber nur von einem der richterlichen Beisitzer

unterzeichnet worden, der zugleich den Vermerk für den wegen der Teilnahme

an einer Fortbildungsmaßnahme an der Unterschriftsleistung verhinderten Vor-

sitzenden unterschrieben hat. Für die richterliche Beisitzerin, die ebenfalls an

der Hauptverhandlung teilgenommen hat, enthält das Urteil weder eine Unter-

schrift noch einen Verhinderungsvermerk.

Da damit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben

ist, muß das Urteil aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt wor-

den ist.

Maatz Kuckein Athing

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