Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.08.2001 – 4 StR 308/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 308/01

BESCHLUSS

vom

9. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Detmold vom 28. März 2001 im gesamten

Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in

fünf Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die

Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge

zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Juli 2001

folgendes ausgeführt:

"Die auf 'die Verletzung des § 244 II-IV StPO' gestützte Ver- fahrensrüge ist begründet. Das Landgericht hat den für den Fall, daß auf eine Strafe erkannt wird, die nicht zur Bewäh- rung ausgesetzt wird, gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einho- lung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt. Es kann dahinstehen, ob das Verlangen auf Beweiserhebung sich nur als Vorwand und Druckmittel darstellt, um das Gericht zu einem 'Handel' über die Rechts- folge, eine zur Bewährung auszusetzende Strafe, zu motivie- ren, was unzulässig ist (vgl. BGHSt 40, 287 ff.), oder aber - was nahe liegt - auf einen Umstand abzielt, der geeignet ist, die Tat in einem milderen Licht und die Strafaussetzung als möglich erscheinen zu lassen (vgl. BGH NStZ 1998, 209, 210). Die Kammer war jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht gehalten, dem Beweisbegehren nachzuge- hen; sie durfte den Antrag insbesondere nicht unter Berufung auf eigene, in den Urteilsgründen nicht näher dargelegte Sachkunde ablehnen. Der Angeklagte war zu Beginn der Mißbrauchsfälle 64 Jahre alt und hatte bis zu diesem Zeit- punkt ein geordnetes Leben geführt. Auch im sexuellen Be- reich sind zuvor keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Es ist jedoch allgemein anerkannt, daß die Fähigkeit eines al- ternden Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln (Steuerungsfähigkeit), durch einen Intelli- Altersabbau beeinträchtigt sein kann, ohne daß genzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild auf Ent- schwinden der geistigen und seelischen Kräfte hindeuten. Für einen Nichtmediziner ist dies nur schwer erkennbar, so daß insoweit regelmäßig die Hinzuziehung eines Psychiaters mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus notwendig ist (vgl. u.a. BGH StV 1989, 102; 1994, 15). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Kammer nach Beweisstoffkomplettierung durch Anhörung eines psychiatri- schen Sachverständigen letztlich zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß bei dem Angeklagten, der an einer Erweiterung der Brustschlagader, an Bluthochdruck sowie an Herzrhythmus- störungen leidet - wofür eine Behinderung von 90 % attestiert ist - und bei dem seit Jahren eine Potenzschwäche besteht, bei Tatbegehung die Voraussetzungen einer verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorgelegen ha- ben.

Die unter Aufklärungsgesichtspunkten fehlerhaft unterlassene Beweiserhebung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Schuldspruch wird hiervon nicht berührt, da nach den Urteilsfeststellungen schon jetzt zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte im Zustand einer völligen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit gehandelt hat".

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Maatz Kuckein Athing

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)

(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:21)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)