BGH Beschluss vom 14.08.2001 – X ZB 22/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. August 2001
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin
Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Der Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 2001 hat keine Aussicht auf
Erfolg, da die Beschwerde unzulässig ist.
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von
hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht
Rogge
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck