Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.08.2001 – X ZB 22/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. August 2001

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin

Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Der Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 2001 hat keine Aussicht auf

Erfolg, da die Beschwerde unzulässig ist.

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von

hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht

eröffnet (§§ 114, 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Rogge

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck