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BGH Beschluss vom 15.08.2001 – 2 StR 292/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. August 2001

in der Strafsache

gegen

2 StR 292/01

1.

2.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

hier: Revision des Angeklagten C.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. August 2001 gemäß §§ 349

Abs. 4, 357 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Köln vom 17. November 2000, auch soweit es den Mitange-

klagten W. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Zur Aufhebung des Urteils führt die fehlende Erörterung der Frage eines

etwaigen strafbefreienden Rücktritts.

1. Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und der frühere Mit-

angeklagte W. - der keine Revision eingelegt hat - den Entschluß gefaßt, von

dem Zeugen L. einen höheren Geldbetrag zu erpressen. Sie vermuteten,

daß dieser mit dem Verschwinden des als vermißt geltenden M. Sch.

und der Ermordung seiner Freundin am K. Eisstadion etwas zu tun habe.

Der Angeklagte hatte heimlich eine Äußerung des Zeugen L. "Sch. ist tot"

mit einem Diktiergerät aufgezeichnet. Der Zeuge L. sollte annehmen, daß

die Erpressung von Kosovo-Albanern ausgehe, die auch den Angeklagten

C. unter Druck setzten. Ein Bekannter des Angeklagten, H. W. ,

kampfsporterfahren und von korpulenter Statur, sollte als angeblicher Koso-

vo-Albaner dem Zeugen L. das Band vorspielen und ihn einschüchtern. Die

Angeklagten lockten L. in einen Pkw, erklärten ihm, Kosovo-Albaner wollten

ihn sprechen, und nahmen kurz darauf H. W. in den Wagen auf. Dieser

hielt L. vor, daß er mit dem Verschwinden des Sch. und dem Eisstadion-

mord zu tun habe. W. setzte zu einem Faustschlag auf den Kopf des L.

an, den dieser jedoch abwehren konnte. Daraufhin hielt er ihm eine Pistole an

die Schläfe, spielte ihm das Band vor, verlangte mindestens 25.000 DM und

drohte, ihm selbst und seiner Familie werde etwas passieren, wenn er nicht

zahle. L. erklärte daraufhin, er müsse das Geld erst von der Bank holen, die-

se habe aber noch nicht geöffnet. Als W. wieder ausgestiegen war und die

drei auf Vorschlag des Geschädigten an einem Kiosk einen Kaffee getrunken

hatten, wollte der Angeklagte C. L. zur Bank fahren, um das Geld

zu holen. Dieser weigerte sich jedoch und kündigte an, er werde nicht zahlen.

Nachdem der Angeklagte C. kurz darauf nochmals bei L. tele-

fonisch nachgefragt hatte, was mit dem Geld sei und er erneut die Antwort er-

halten hatte, Zahlung sei nicht beabsichtigt, teilte er am Nachmittag desselben

Tages telefonisch mit, er habe sich mit den Albanern geeinigt, er habe mit der

Forderung der Kosovo-Albaner nichts mehr zu tun. Am nächsten Tag befand

sich im Briefkasten des Zeugen L. ein Umschlag mit dem Diktiergerät

und dem vorgespielten Band, worauf der Angeklagte C. telefonisch hin-

wies. Nachmittags wiederholte er gegenüber L. in einem Telefonge-

spräch, er habe sich mit den Albanern geeinigt. Am folgenden Tag rief er je-

doch erneut an und erklärte, die Albaner seien wieder bei ihm und wollten ihr

Geld.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wäre die Möglichkeit eines

freiwilligen Rücktritts von der versuchten schweren räuberischen Erpressung

(§ 24 StGB) zu prüfen gewesen.

Eine solche Prüfung drängte sich deswegen auf, weil der Angeklagte

C. nach der zweimaligen abschlägigen Antwort des Zeugen L. , er

werde nicht zahlen, ihm das Band mit der aufgezeichneten Äußerung zur Ver-

fügung stellte und sich damit eines Nötigungsmittels begab. Im Zusammenhang

damit ist die Äußerung zu sehen, er habe sich mit den Albanern geeinigt, er

habe mit deren Forderung nichts mehr zu tun. Es ist nicht auszuschließen, daß

darin ein Verhalten liegt, durch das die Angeklagten die Tatausführung im gan-

zen und endgültig aufgegeben, d.h., ihre Geldforderung nicht mehr aufrechter-

halten haben (vgl. BGHSt 7, 296, 297; BGH NJW 1980, 602). Die Feststellung,

daß der Angeklagte C. am folgenden Tag erneut anrief und nun er-

klärte, die Albaner seien wieder bei ihm und wollten ihr Geld, steht der endgül-

tigen Aufgabe am Vortag nicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1

Rücktritt 4). Das Verhalten am nachfolgenden Tag läßt es zwar auch möglich

erscheinen, daß die Angeklagten nicht darauf verzichteten, die schwere räube-

rische Erpressung zu vollenden, sondern sich lediglich auf ein Nötigungsmittel

beschränkten, nämlich den Einsatz der angeblichen Kosovo-Albaner, so daß

es sich um die sukzessive Ausführung eines einheitlichen Erpressungsver-

suchs handeln könnte (vgl. BGHSt 33, 142, 144). Allein der Anruf am nachfol-

genden Tag belegt dies - mangels näherer Feststellungen - aber nicht.

Ob die Alternative eines fehlgeschlagenen Versuchs zum Tragen

kommt, blieb ebenfalls unerörtert.

3. Die Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten C.

war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten W. zu erstrecken. Denn der

sachlich-rechtliche Fehler, der zur Aufhebung des gegen den Beschwerdefüh-

rer ergangenen Urteils geführt hat, betrifft in gleicher Weise den Schuld- und

Strafausspruch gegen den Nichtrevidenten W. .

Jähnke Detter Bode

Otten Elf