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BGH Beschluss vom 15.08.2001 – 3 StR 245/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. August 2001 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2001 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers M. , ihm für die Revisionsinstanz
Rechtsanwalt M. aus D. als Beistand zu bestellen wird
abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 StPO nicht vorlie-
gen. Soweit dieses Begehren als Antrag auf Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO ausgelegt werden sollte, ist es unbe-
gründet, weil die allein vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349
Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a
Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).
Rissing-van Saan Miebach Winkler
von Lienen Becker