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BGH Beschluss vom 15.08.2001 – 3 StR 259/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2001
gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 8. Februar 2001 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird
als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach-
und Rechtslage entspricht.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und
die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-
nat: Eine Wiedereinsetzung des Angeklagten in den vorigen Stand zur Be-
gründung von Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat
selbst innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu Protokoll der Geschäfts-
stelle eine 40-seitige Revisionsbegründung abgegeben und darin zahlreiche
Verfahrensrügen erhoben. Soweit er die Wiedereinsetzung zur Erhebung wei-
terer Verfahrensrügen oder zur weiteren Begründung von Verfahrensrügen be-
antragt, trägt er keinen Wiedereinsetzungsgrund vor. Auf die Akteneinsicht und
auf Zusendung eines Hauptverhandlungsprotokolls hat der Angeklagte selbst
keinen Anspruch. Er war im Verfahren vor dem Landgericht durch einen
Rechtsanwalt verteidigt. Zur Begründung der Revision ist ihm auf seinen An-
trag ein neuer Verteidiger beigeordnet worden.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
von Lienen Becker