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BGH Beschluss vom 15.08.2001 – 3 StR 263/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 263/01

BESCHLUSS

vom

15. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwaltes - zu 1. auf dessen Antrag - am

15. August 2001 einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 12. Januar 2001 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kosten-

und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils dahinge-

hend abgeändert, daß die durch das Verfahren vor dem Amts-

gericht Oranienburg, dem Landgericht Neuruppin und dem

Brandenburgischen Oberlandesgericht entstandenen Kosten

nicht erhoben werden.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die hierdurch ent-

standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der

Staatskasse zur Last.

Gründe (zu 2.):

Die Staatsanwaltschaft hatte entgegen § 74 a Abs. 1 Nr. 2 GVG Anklage

zum Amtsgericht Oranienburg erhoben. Das Verfahren wurde schließlich vom

Brandenburgischen Oberlandesgericht an die zuständige Staatsschutzkammer

des Landgerichts Potsdam verwiesen. Diese hat den Angeklagten wegen Ver-

breitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen verurteilt

und ihm insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt, wegen der Anklageer-

hebung zum unzuständigen Gericht jedoch angeordnet, daß der Angeklagte

von Kosten, die durch das Verfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg ent-

standen sind, "freizustellen" ist.

Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß die unrichtige

Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft es rechtfertigt, nicht nur die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Oranienburg, sondern

auch die im nachfolgenden Instanzenzug beim Landgericht Neuruppin und

Brandenburgischen Oberlandesgericht entstandenen Verfahrenskosten nicht

zu erheben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG); denn auch diese wären ohne die Ankla-

geerhebung zum unzuständigen Amtsgericht nicht entstanden. Die Kostenent-

scheidung im Urteil des Landgerichts Potsdam ist daher entsprechend abzuän-

dern.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker