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BGH Beschluss vom 15.08.2001 – 3 StR 291/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 291/01

BESCHLUSS

vom

15. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stade vom 8. März 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tatein-

heit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie des Diebstahls

in vier Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta-

teinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls in sechs Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus

der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprü-

fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt in seiner

Antragsschrift im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Die angefochtene Entscheidung weist in sachlich-rechtlicher Hinsicht

lediglich insoweit einen den Angeklagten beschwerenden Mangel auf, als die

Jugendkammer die in der Nacht zum 15. August 2000 zum Nachteil der Ge-

schädigten R. , H. und B. begangenen Diebstahlshandlungen als

drei selbständige Taten angesehen hat. In Wahrheit handelt es sich hierbei um

einen Fall der natürlichen Handlungseinheit, weil der Beschwerdeführer an ein

und demselben Ort (nämlich auf dem Parkplatz der Zivildienstschule in Bu. )

in ein und derselben Nacht ersichtlich sofort hintereinander drei PKW aufge-

brochen und daraus fremde Gegenstände entwendet hat (vgl. BGH NStZ 1996,

493, 494). .... Die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung

nur wegen vier (und nicht wegen sechs) Fällen des Diebstahls.

Der dadurch bedingte Wegfall von zwei Einzelfreiheitsstrafen von vier

Monaten erfordert nicht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Es er-

scheint ausgeschlossen, daß der Tatrichter aus den verbleibenden Einzelfrei-

heitsstrafen von fünf Jahren drei Monaten, sechs Monaten und dreimal vier

Monaten eine noch geringere als die jetzt verhängte Gesamtstrafe gebildet

hätte.

Da die räuberische Erpressung vom 15. September 2000 - ebenso wie

der tateinheitlich begangene Raub - die Qualifikationsvoraussetzungen des

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, ist sie im Urteilstenor als schwere räuberische

Erpressung zu bezeichnen."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Rissing-van Saan

Miebach

Winkler

Pfister

von Lienen