Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.08.2001 – I ZR 42/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. August 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm,

Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 28. Dezember 2000

wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision

hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil jedenfalls die

vom Berufungsgericht (BU 15) in Bezug genommene Begründung des

Landgerichts LGU 18 bis 20 (Verstoß gegen die Berufsordnungen für

Apotheker) das Verbot rechtfertigt.

Die Beklagte

trägt

die Kosten

des Revisionsverfahrens

Streitwert: 200.000 DM

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert