BGH Beschluss vom 16.08.2001 – I ZR 42/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. August 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 28. Dezember 2000
wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil jedenfalls die
vom Berufungsgericht (BU 15) in Bezug genommene Begründung des
Landgerichts LGU 18 bis 20 (Verstoß gegen die Berufsordnungen für
Apotheker) das Verbot rechtfertigt.
Die Beklagte
trägt
die Kosten
des Revisionsverfahrens
Streitwert: 200.000 DM
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert