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BGH Urteil vom 17.08.2001 – 2 StR 159/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
17. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
15. August 2001 in der Sitzung vom 17. August 2001, an denen teilgenommen
haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten
und der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter der Nebenkläger K. ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger
K. und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Fulda vom 20. September 2000 mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit
versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfol-
ge, fahrlässiger Körperverletzung und Führen einer halbau-
tomatischen Selbstladekurzwaffe zu der Freiheitsstrafe von
zwölf Jahren verurteilt wurde;
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
3. Die weitergehenden Rechtsmittel des Angeklagten und der
Staatsanwaltschaft werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit
mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge, fahrlässiger
Körperverletzung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz (Führen einer
halbautomatischen Selbstladekurzwaffe) sowie wegen "zwei weiteren, zuein-
ander im Verhältnis der Tateinheit stehenden Vergehen gegen das Waffenge-
setz" (Erwerb zweier Schußwaffen und von Munition) zu der Gesamtfreiheits-
strafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel gegen dieses Urteil mit der allge-
meinen Sachrüge begründet.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertre-
tenen Revision ebenfalls die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt eine
Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes und macht insbesondere geltend,
das Landgericht habe die subjektive Seite des Mordmerkmals der Heimtücke
rechtsfehlerhaft verneint.
Die Nebenkläger K. rügen die Verletzung formellen und sachlichen
Rechts und erstreben gleichfalls einen Schuldspruch wegen Heimtückemordes.
Alle Rechtsmittel sind begründet. Das angefochtene Urteil weist
Rechtsfehler sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten auf. Le-
diglich die Verurteilung wegen Erwerbs zweier Schußwaffen und von Munition
zu der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr hat Bestand.
I.
Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:
1. Der Angeklagte fuhr auf der Autobahn A 4 von H. kommend in
Richtung Kir. , als er bei einer Geschwindigkeitskontrolle ein Blitzlicht
auslöste und fotografiert wurde. Dies erregte ihn sehr, weil er wegen seines
hohen Punktestands im Verkehrszentralregister den Verlust der Fahrerlaubnis
befürchtete und damit das Ende seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer sowie
seiner Pläne, künftig wieder am Familienwohnsitz in H. zu arbeiten. Er hielt
zunächst auf dem Seitenstreifen, bevor er auf eine Zigarettenpause in die
Raststätte R. fuhr. Ohne konkreten Plan fuhr er dieselbe Strecke zurück.
Als er nochmals an der Kontrollstelle vorbeifuhr, kam ihm die Idee, den Film
aus der Überwachungskamera an sich zu bringen, um so die Ahndung der Ge-
schwindigkeitsüberschreitung zu verhindern. Während er erneut zum Rasthof
R. fuhr, entschloß er sich, nochmals zu dem Meßwagen zu fahren und mit
seiner - unerlaubt - mitgeführten Pistole von den Kontrollbeamten die Heraus-
gabe des Films zu erzwingen. Er fuhr nun zum dritten Mal an der Kontrollstelle
vorbei, parkte seinen Pkw 500 m danach auf dem Seitenstreifen, nahm seine
mit 15 Schuß geladene halbautomatische Selbstladepistole, die er als
Drohmittel verwenden wollte, und lief zu dem Meßwagen zurück, in dem die
Polizeibeamten K. und S. den Verkehr beobachteten. Es war be-
reits dunkel, nur die Scheinwerfer der vorbeifahrenden Fahrzeuge gaben Licht.
Unbemerkt ging der Angeklagte zunächst zu der hinter dem Meßwagen aufge-
stellten Kamera, wußte aber nicht, wie er an den Film gelangen sollte. Entspre-
chend seinem ursprünglichen Plan klopfte er an das Fenster auf der Fahrer-
seite. Der dort sitzende Beamte K. ließ die Scheibe ein wenig herunter.
Aufgrund eines spontanen Entschlusses gab der Angeklagte vor, eine Panne
zu haben. K. fragte, ob er den ADAC rufen solle. Dies bejahte der Ange-
klagte. K. fragte ihn nach Kennzeichen und Wagentyp und öffnete die Fah-
rertür einen Spalt, um den Angeklagten wegen des Verkehrslärms besser ver-
stehen zu können.
Mit dem Gedanken, nun endlich etwas tun zu müssen, um an den Film
zu gelangen, drückte der Angeklagte die Tür ganz auf. Um die Herausgabe des
Films durch Drohung mit seiner Waffe zu erreichen, zog der im Umgang mit
Waffen geübte Angeklagte die ungesicherte Pistole aus seinem Anorak und lud
sie durch. K. , der mit einem Angriff nicht rechnete, griff gerade nach dem
Funkhörer, als er das Geräusch des Durchladens bemerkte. Er drehte sich
seitlich zu dem Angeklagten und rief: "Was macht der denn da?" Zugleich be-
tätigte S. die Innenbeleuchtung und wollte nach einem Kugelschreiber
greifen. Durch die plötzliche Seitwärtsbewegung und den lauten Ausruf
K. s irritiert wich der Angeklagte zurück, griff mit der linken Hand nach der
Fahrertür und schoß aus 30-50 cm Abstand auf K. , ohne daß er dies zu-
vor in seinen Plan zur Erlangung des Films aufgenommen hatte oder sonst ei-
ne bestimmte Absicht verfolgte. Den Tod K. s nahm er dabei billigend in
Kauf. Die Kugel durchdrang K. s Brustkorb und danach S. s rechten
Unterarm. K. war sofort tot. S. wurde verletzt.
Der Angeklagte hatte den Schuß nicht geplant. Auch die Bedeutung der
hilflosen Lage K. s war ihm dabei nicht bewußt. Er erkannte aber nun die
Tragweite seines Handelns. Da er nicht durch Ausschalten der Polizeibeamten
an den Film gelangen wollte, vergewisserte er sich nicht, ob er K. getrof-
fen hatte, und unternahm auch sonst nichts, um den Film noch zu erlangen.
Obwohl ihm das mit dem gefüllten Magazin möglich war, gab er keinen weite-
ren Schuß ab, sondern verließ fluchtartig den Tatort und fuhr zum Dienstantritt
nach F. .
Das sachverständig beratene Landgericht hat dem Angeklagten für die
Tatzeit zwar eine heftige Gemütsbewegung zugebilligt, aber eine erhebliche
Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch eine tiefgreifen-
de Bewußtseinsstörung (Affekt) auch vor dem Hintergrund seiner ehelichen,
gesundheitlichen und beruflichen Probleme verneint.
2. Nach Februar 1998 erwarb der Angeklagte ohne die erforderliche Er-
laubnis zwei Gewehre sowie 476 verschiedene Patronen und verwahrte sie in
seiner Garage.
II.
Der Angeklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung, er habe
den Polizeibeamten K. mit bedingtem Vorsatz getötet (1.). Die Begrün-
dung, mit der das Landgericht Mordmerkmale nicht für gegeben erachtet hat,
hält aber der rechtlichen Prüfung nicht stand (2.). Zu Unrecht hat das Landge-
richt dagegen den Angeklagten auch wegen schwerer räuberischer Erpressung
verurteilt (3.). Lediglich die Verurteilung wegen des tatmehrheitlich verwirk-
lichten Waffendelikts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (4.).
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts trägt die Feststellung, der
Angeklagte habe den Schuß nicht versehentlich, sondern willentlich abgege-
ben und dabei den Tod des Polizeibeamten billigend in Kauf genommen. Den
äußeren Tathergang hat der Angeklagte im wesentlichen eingeräumt. Seine
Einlassung, der Schuß habe sich versehentlich gelöst, hat das Landgericht mit
tragfähigen Gründen als widerlegte Schutzbehauptung gewertet und dabei dem
hohen Abzugswiderstand der Tatwaffe von 2,2 kg sowie dem Umstand beson-
dere Bedeutung beigemessen, daß der Angeklagte im Umgang mit Schußwa f-
fen erfahren war. Außerdem hatte der Angeklagte unmittelbar vor dem Schuß
zur Intensivierung seiner Drohung die ungesicherte Pistole durchgeladen. Die
Erregung und Anspannung des Angeklagten vor dem Schuß war nach den
Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts nicht so intensiv,
daß er nicht mehr Herr seiner Sinne war und gleichsam kopflos ohne vorherige
Willensbetätigung gehandelt hat. Dementsprechend hat das Landgericht auch
eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ohne Rechtsfehler aus-
geschlossen. Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht feststellt, der An-
geklagte sei nach dem Schuß über die Folgen seines Tuns erschrocken und
zur Vollendung der räuberischen Erpressung psychisch unfähig geworden (UA
S. 49). Der Angeklagte hat verschiedene Erklärungsversuche für den Schuß
unternommen, aber nie einen Körperkontakt oder Stoß behauptet, der zu dem
Schuß geführt haben könnte. Zuletzt hielt er als Erklärung ein Stolpern, Halt
verlieren oder Erschrecken für möglich, ohne aber genau zu wissen, wie es
zum Schuß kam. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden, daß das Landgericht den spekulativen Erklärungsversuchen des
Angeklagten nicht gefolgt ist und insbesondere kein Stolpern, Straucheln oder
heftiges Erschrecken festgestellt hat. Schließlich hat das Landgericht bei sei-
ner Beweiswürdigung auch deutlich unterschieden zwischen der Frage, ob der
Angeklagte gewollt oder versehentlich geschossen hat und ob er den Tod billi-
gend in Kauf genommen hat. Dabei schließt das Landgericht nicht aus der
Gefährlichkeit der Tathandlung darauf, daß der Angeklagte willentlich ge-
schossen hat.
Dem Hilfsbeweisantrag, mit dem die Verteidigung in der Revisions-
hauptverhandlung eine Lücke oder einen Erörterungsmangel in der Beweis-
würdigung beweisen wollte, brauchte der Senat nicht nachzugehen. Die be-
haupteten wissenschaftlichen Erfahrungssätze, für die sich die Verteidigung
auf ein Sachverständigengutachten in Verbindung mit den Ergebnissen einer
noch im Prüfungsverfahren befindlichen Diplomarbeit stützt, waren hier aus
tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Es mag durchaus sein, daß auch im
Umgang mit Waffen erfahrene Probanden in besonders streßbelasteten Situa-
tionen oder bei Gleichgewichtsverlust auch gegen hohen Abzugswiderstand
reflexhaft und ungesteuert einen Schuß auslösen können. Dabei kommt es je-
doch auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, die sich nachträglich
kaum zuverlässig rekonstruieren lassen. Hier hat das Landgericht eine "klassi-
sche Situation für eine reflexhafte Schußauslösung" nicht festgestellt. Sofern
der Hilfsantrag dies behauptet, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den
verbindlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die von dem behaup-
teten Beweiswürdigungsmangel nicht tangiert werden. Das Landgericht hat
kein Erschrecken des Angeklagten festgestellt, als er den Polizeibeamten an-
griff, sondern lediglich eine Irritation. Der Angeklagte griff nicht nach der Tür,
weil er infolge des Zurückweichens im Begriff war, das Gleichgewicht zu verlie-
ren. Auch hielt sich seine psychische Belastung in den bereits dargelegten
Grenzen. Da sich die festgestellte Tatsituation wesentlich von den Versuchs-
situationen unterscheidet, die den behaupteten Erfahrungssätzen zugrundelie-
gen, brauchte sich das Landgericht hiermit auch nicht näher auseinanderzu-
setzen.
2. Die Begründung, mit der das Landgericht Mordmerkmale für die vor-
sätzliche Tötung verneint hat, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das
Landgericht nicht alle Tatumstände, die die Annahme eines Mordmerkmals be-
gründen können, in seine Erwägungen einbezogen hat.
a) Heimtücke hat die Schwurgerichtskammer verneint, obwohl sie zu-
treffend deren objektive Merkmale für gegeben erachtet, denn das Tatopfer war
bei dem Angriff des Angeklagten arg- und wehrlos. Ebenso zutreffend erkennt
das Landgericht, daß nach dem äußeren Geschehensablauf auch subjektiv
heimtückisches Handeln naheliegt. Seine Zweifel daran, daß der Angeklagte
die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für die Tat erfaßt und diese bewußt
ausgenutzt hat, begründet das Landgericht damit, daß der Angeklagte sich
dem Radarwagen nicht mit vorgefaßtem Tötungsvorsatz genähert habe, daß er
sich in einer heftigen Gemütsbewegung befunden habe, der Schuß eine plötz-
liche Reaktion auf eine Seitwärtsbewegung des Tatopfers gewesen sei und die
sofortige Flucht des Angeklagten nur den Schluß zulasse, daß ihm erst jetzt die
Tragweite seines Handelns und die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des
Opfers für die Tat bewußt geworden sei. Wenn aber das Landgericht meint,
Zweifel nicht überwinden zu können, obwohl die subjektiven Merkmale der
Heimtücke aufgrund des äußeren Tathergangs naheliegen, müssen bei der
Beweiswürdigung alle wesentlichen Tatumstände in die Betrachtung einbezo-
gen werden, die gegen diese Zweifel sprechen können. Dies ist hier jedoch
nicht geschehen. Rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen hat das Landge-
richt in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte den Polizeibeamten zu-
nächst unter Verbergen seiner wahren Absicht gezielt in seiner Arglosigkeit
bestärkt hat, indem er vorgab, eine Autopanne zu haben und der Hilfe zu be-
dürfen. Geschossen hat der Angeklagte erst, als sich ergab, daß er für eine
Mitteilung an den ADAC Wagentyp und Kennzeichen des angeblich liegenge-
bliebenen Fahrzeugs angeben sollte. Dieser Geschehensablauf legt nahe, daß
der Angeklagte in diesem Augenblick zutreffend erkannte, daß jetzt die akute
Gefahr seiner Identifizierung bestand, wenn er die erfragten Angaben machen
würde. Alles dies deutet auf eine vorhandene Erkenntnis- und Reaktionsfähig-
keit hin, die dafür spricht, daß der Angeklagte auch die Bedeutung der Arg-
und Wehrlosigkeit für die Tat erkannt und bewußt ausgenutzt hat. Hierfür ge-
nügt es, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die
hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinn erfaßt,
daß er sich bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem
Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2
Heimtücke 1, 25; BGH NStZ 1984, 506; 1999, 506, 507; Jähnke in LK 10. Aufl.
§ 211 Rdn. 47). Das Landgericht hätte sich daher näher mit diesen Umständen
auseinandersetzen und sie in seine Beweiswürdigung einbeziehen müssen.
b) Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zu dem Ergebnis ge-
langt, der Angeklagte habe nicht getötet, um eine andere Straftat zu ermögli-
chen, ist ebenfalls lückenhaft. Ziel des gesamten Vorgehens des Angeklagten
war es, mit der geladenen Pistole als Drohmittel die Herausgabe des Films zu
erreichen. Da sich der Angeklagte spontan zum Schießen entschlossen habe,
meint das Landgericht, nicht feststellen zu können, daß der Angeklagte des-
halb geschossen habe, weil er glaubte, auf diese Weise die andere Straftat
(Geiselnahme oder schwerer Raub; zur schweren räuberischen Erpressung
vgl. unten II, 3) schneller oder leichter begehen zu können. Allein daraus, daß
sich der Angeklagte spontan zum Schießen entschloß, ergibt sich aber keine
tragfähige Begründung dafür, daß ihm gerade bei dem Schuß, der geeignet
war, ihn seinem Tatziel entscheidend näher zu bringen, dieses Ziel aus dem
Bewußtsein geraten sein sollte. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn
der Angeklagte dieses Ziel schon zuvor aufgegeben hätte. Hierfür fehlt es aber
an jedem Anhaltspunkt; denn dann hätte es nahegelegen, daß der bis dahin
nicht identifizierte Angeklagte sofort die Flucht ergriffen und nicht erst noch auf
den Polizeibeamten geschossen hätte. Auch dies hätte das Landgericht daher
näher erörtern müssen.
c) Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht einen Verdeckungs-
mord verneint hat, da als zu verdeckende Tat nur eine Verkehrsordnungswid-
rigkeit und keine Straftat in Betracht kommt.
d) Das Landgericht hätte aber prüfen müssen, ob der Angeklagte aus
niedrigen Beweggründen getötet hat. Niedrig ist ein Beweggrund, wenn er als
Motiv für eine Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe
steht und deshalb verachtenswert ist. Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung
aller Tatumstände, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlich-
keit zu beurteilen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige
Beweggründe 11, 22 jew. m.w.N.). Auch wenn das Verhalten des Angeklagten
tatbestandlich nicht als Verdeckungsmord anzusehen ist, kann das Verdek-
kungsmotiv, bei dem in aller Regel eine besonders verwerfliche Gesinnung
zutage tritt, für sich als niedriger Beweggrund gewertet werden. Dies gilt ganz
allgemein für die Fälle, in denen das Opfer für eine Verhaltensweise des Täters
getötet wird, die er zwar nicht für strafbar, jedoch für verwerflich oder seinem
Ansehen abträglich hält. Das betrifft also Fälle, in denen sich der Täter eigen-
süchtig der Verantwortung für vorangegangenes Tun oder begangenes Un-
recht entziehen will und deshalb tötet (vgl. BGHSt 35, 116, 121 f.; BGHR StGB
§ 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 21 m.w.N.). Auch ein Mißverhältnis zwi-
schen Tatanlaß und Erfolg ist von wesentlicher, wenn auch nicht allein ent-
scheidender Bedeutung für die Annahme eines niedrigen Beweggrunds (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 211 Rdn. 11; Eser in Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 18 jew. m.w.N.). Ein solches krasses Mißverhältnis
zwischen der Tat und ihrem Anlaß ist hier gegeben. Dies gilt auch, wenn man
die von dem Angeklagten erwarteten beruflichen und familiären Folgen eines
Bußgeldverfahrens mitberücksichtigt. Allerdings bedarf die Annahme niedriger
Beweggründe bei einem spontanen Tatentschluß stets besonders sorgfältiger
Prüfung (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11).
3. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpres-
sung mit Todesfolge kann nicht bestehen bleiben, weil die von dem Angeklag-
ten erstrebte Verhinderung der Geldbuße keinen Vermögensvorteil im Sinne
der Erpressung darstellt und der Angeklagte daher auch nicht in der Absicht
handelte, sich zu Unrecht zu bereichern. Daß das Vereiteln einer Geldbuße
und anderer vergleichbarer staatlicher Sanktionen keinen strafrechtlich rele-
vanten Vermögensvorteil darstellt, ist in Rechtsprechung und Literatur aner-
kannt. Grund dafür ist, daß diese Sanktionen keine für den Wirtschaftsverkehr
relevanten Gegenstände darstellen, da sie dem wirtschaftlichen Verkehr nicht
unterliegen, und daß ihnen daher eine wirtschaftliche Zweckbestimmung nicht
zugrunde liegt (vgl. BGHSt 38, 345, 351 f. = JR 1994, 114; BayObLG wistra
1991, 230 = JR 1991, 433; OLG Schleswig SchlHA 1978, 59; OLG Stuttgart
MDR 1981, 422; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 282; RGSt 71, 280, 281; 76, 276,
279 unter Aufgabe abweichender früherer Rechtsprechung; Schröder JR 1964,
230; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 252; Cramer in Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 78 a; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263
Rdn. 42). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an.
Auch der Besitz an dem belichteten Film ist hier kein tatbestandsmäßi-
ger Vermögensvorteil. Der bloße Besitz einer Sache wurde in der Rechtspre-
chung nur in den Fällen als Vermögensvorteil anerkannt, in denen er einen
eigenständigen wirtschaftlichen Wert darstellt, wie etwa bei der mit dem Besitz
verbundenen Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu benutzen (vgl. BGHSt 14, 386,
390; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswerte 1; BGH NStZ-RR 1996, 35;
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 253 Rdn. 14 a; Eser in Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 17). Dies ist bei einem belichteten Film jedoch nicht
der Fall. Zudem fehlt es in Bezug auf den Besitz des Films an der Stoffgleich-
heit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil des Täters und dem drohen-
den Schaden der Bußgeldbehörde (vgl. BGHR StGB § 263 Stoffgleichheit 3).
4. Der gesonderte Schuldspruch wegen tateinheitlichen Erwerbs zweier
Schußwaffen und von Munition hat Bestand. Die Annahme von Tatmehrheit
zwischen dem unerlaubten Erwerb der beiden Gewehre und der Munition ei-
nerseits sowie dem Tötungsverbrechen in Tateinheit mit dem Führen einer
halbautomatischen Selbstladekurzwaffe andererseits ist nicht zu beanstanden.
Der Erwerb und gleichzeitige Besitz mehrerer Schußwaffen, zu denen hier
auch die Tatwaffe gehörte, kann zwar zu einer tateinheitlichen waffenrechtli-
chen Dauerstraftat verbunden sein (vgl. BGH NStZ 1997, 446; 1984, 171;
Beschl. v. 16. Dezember 1998 - 2 StR 536/98). Hier beruht das Führen der
Tatwaffe bei dem Angriff auf die Polizeibeamten aber auf einem neuen Verbre-
chensentschluß. Dieser neu gefaßte Tatentschluß bildet eine Zäsur, die die
Verwirklichung der Verbrechenstatbestände sachlich-rechtlich von der waffen-
rechtlichen Dauerstraftat ablöst, so daß insoweit Tatmehrheit anzunehmen ist.
Dies ändert allerdings nichts daran, daß das Führen der Tatwaffe mit dem Tö-
tungsverbrechen tateinheitlich verwirklicht wurde (vgl. BGHSt 36, 151, 154).
Die für das Waffendelikt verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr
läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
III.
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Tötungsverbrechens hat
die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe von zwölf Jahren sowie der Ge-
samtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge.
Der neue Tatrichter wird auch über eine Maßregel nach §§ 69, 69 a
StGB zu befinden haben.
Jähnke Detter Bode
Ri'inBGH Dr. Otten ist
Fischer
wegen Urlaubs ver-
hindert, ihre Unterschrift
beizufügen.
Jähnke