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BGH Urteil vom 17.08.2001 – 2 StR 197/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

17. August 2001

in der Strafsache

gegen

2 StR 197/01

1.

2.

wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

15. August 2001 in der Sitzung vom 17. August 2001, an denen teilgenommen

haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter,

- in der Verhandlung -

- in der Verkündung -

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

für den Angeklagten Sp. ,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Darmstadt vom 8. Januar 2001 im Schuldspruch geän-

dert und wie folgt neu gefaßt:

a) Der Angeklagte Sp. ist schuldig des erpresserischen

Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Er-

pressung, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung

in drei Fällen sowie des Computerbetrugs in sechs Fällen.

b) Der Angeklagte S. ist schuldig der tateinheitlich be-

gangenen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, zur

räuberischen Erpressung und zum Computerbetrug.

2. Der Angeklagte S. wird anstelle der verhängten Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-

worfen.

4. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Sp. wegen räuberischen An-

griffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit

schwerer räuberischer Erpressung zu einer Einzelstrafe von fünf Jahren und

zwei Monaten, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fäl-

len zu Einzelgeldstrafen von jeweils 70 Tagessätzen zu je 10 DM sowie wegen

Computerbetrugs in sechs Fällen zu Einzelgeldstrafen von jeweils 100 Tages-

sätzen zu je 10 DM verurteilt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf

Jahren und drei Monaten gebildet. Den Angeklagten S. hat das Landge-

richt wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit

Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub und zur räuberischen Erpressung

zu einer Einzelstrafe von zwei Jahren neun Monaten sowie wegen Beihilfe zum

Computerbetrug in sechs Fällen zu Einzelgeldstrafen von jeweils 30 Tagessät-

zen zu je 10 DM verurteilt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren und elf Monaten gebildet. Die hiergegen eingelegten, vom Angeklagten

Sp. auf zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge, vom Angeklagten S.

auf die Sachrüge gestützten Revisionen führen lediglich zur Änderung der

Schuldsprüche und zur Umstellung der gegen den Angeklagten S. fest-

gesetzten Freiheitsstrafe; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen verabredete sich der Angeklagte Sp. un-

ter einem Vorwand mit dem Tatopfer K., einem Finanzberater, um diesen zu

entführen und 170.000 DM von ihm zu erpressen. Der Angeklagte S. , der

zunächst nicht eingeweiht war, sollte als Fahrer tätig werden. Zum Tatzeitpunkt

wartete der Nebenkläger K. am telefonisch vereinbarten Treffpunkt in seinem

geparkten Pkw. Der Angeklagte Sp. trat von außen an das geöffnete Sei-

tenfenster heran, bedrohte K. mit einer echt aussehenden Spielzeugpistole,

zwang ihn, sich auf die Rückbank zu setzen, und fuhr zunächst zu dem an an-

derer Stelle wartenden Angeklagten S. , der das Fahrzeug im weiteren

Verlauf steuerte und spätestens jetzt Kenntnis von den Absichten des Mitange-

klagten Sp. hatte. Der Nebenkläger, der mittels einer undurchsichtigen Brille

und eines Kopfhörers von der Außenwelt abgeschirmt wurde, wurde vom An-

geklagten Sp. mehrfach mit dem Tode sowie mit der Kastration bedroht; er

nahm diese Drohungen ernst.

Nachdem sich herausgestellt hatte, daß K. nicht über den vom Ange-

klagten Sp. erwarteten Geldbetrag verfügte, nahm dieser dem Tatopfer

1.000 DM Bargeld, Scheck- und Kreditkarten ab und zwang K. unter wieder-

holter Bedrohung dazu, die Geheimzahlen preiszugeben. Auf Geheiß des An-

geklagten Sp. fuhr der Angeklagte S. sodann zu Kreditinstituten in

Mainz, Bingen und Bingerbrück, wo der Angeklagte Sp. an sechs verschie-

denen Geldautomaten unter Verwendung der Karten insgesamt 7.000 DM ab-

hob. Außerdem kaufte er, ohne daß der Angeklagte S. hiervon Kenntnis

hatte, mit den Kreditkarten in drei verschiedenen Geschäften Schmuckgegen-

stände im Wert von insgesamt ca. 6.250 DM, wobei er auf den Belastungsbe-

legen jeweils die Unterschrift des K. nachmachte.

Der Nebenkläger befand sich insgesamt etwa 3 1/2 Stunden in der Ge-

walt der Angeklagten. Die Tat hat bei ihm zu langdauernden psychischen Be-

einträchtigungen geführt.

Der Angeklagte S. erhielt von der Tatbeute 3.000 DM. Daß er

Kenntnis vom Einsatz der Spielzeugpistole durch den Angeklagten Sp. hatte,

hat das Landgericht nicht festgestellt.

2. Die vom Angeklagten Sp. erhobenen Verfahrensrügen sind nach

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig; sie sind im übrigen auch offensichtlich

unbegründet.

3. Die Sachrügen führen zur Änderung der Schuldsprüche; im übrigen

sind sie unbegründet.

a) Die Voraussetzungen des § 316 a Abs. 1 StGB sind nicht gegeben.

Der Tatbestand setzt voraus, daß der Angriff unter Ausnutzung der besonderen

Verhältnisse des Straßenverkehrs erfolgt. Eine solche, die hohe Strafdrohung

des § 316 a StGB rechtfertigende Gefahrenlage besteht vor allem während des

Fahrvorgangs; sie kann auch noch während eines verkehrsbedingten und im

Einzelfall auch während eines sonstigen kurzfristigen Halts vorliegen (vgl.

BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 30; 18, 170, 171 ff.; 38, 196 ff.). Sie besteht aber

nicht, wenn der Täter, wie hier der Angeklagte Sp. , als er sich des Geschä-

digten bemächtigte, zu Fuß an ein geparktes Kraftfahrzeug herantritt, um des-

sen Insassen zu berauben (vgl. BGHSt 24, 320, 321; BGH NStZ-RR 1997,

356); auch der Transport eines Tatopfers mit dem Kraftfahrzeug an einen Ort,

an welchem eine geplante Erpressung ausgeführt werden soll, erfüllt in einem

solchen Fall den Tatbestand nicht (vgl. BGH NStZ 1998, 263; Tröndle/Fischer,

StGB 50. Aufl., Rdn. 3 zu § 316 a m.w.N.). Nach den Feststellungen des Land-

gerichts hatte K., bevor der Angeklagte Sp. ihn bedrohte und entführte, sein

- vorläufiges - Fahrziel erreicht. Er hatte seinen Pkw am Treffpunkt geparkt; als

der Angeklagte sich dem Fahrzeug näherte, telefonierte K.. Daher nutzte der

Angeklagte Sp. zu diesem Zeitpunkt nicht die besonderen Verhältnisse des

Straßenverkehrs aus, als er K. in seine Gewalt brachte. Das spätere Hinzu-

kommen des Angeklagten S. könnte nur dann als eigenständiger Angriff

im Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB beurteilt werden, wenn es sich seinerseits

als Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs gegen den

als Mitfahrer im Fahrzeug gefangenen Nebenkläger darstellte. Dies war jedoch

nicht der Fall. Die objektive Lage des Tatopfers wurde durch das Hinzukommen

des Tatgehilfen nicht geändert; eine Verschlechterung seiner Abwehr- oder

Fluchtmöglichkeiten ist nicht festgestellt. Die Durchführung der vom Angeklag-

ten Sp. begangenen schweren räuberischen Erpressung wurde durch das

Umherfahren mit dem entführten Tatopfer auch nicht erleichtert; auch die auf

einem Vorsatzwechsel beruhende Abpressung des Bargeldes und der Karten

während der Entführung bei Fortdauer der Bedrohung machte den Angriff da-

her nicht zu einem solchen im Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB. Der Senat hat

die Schuldsprüche entsprechend geändert.

b) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem vom Angeklagten Sp.

begangenen erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit schwerer räube-

rischer Erpressung einerseits und den unter Einsatz der Geld- und Kreditkarten

jeweils begangenen Vermögensstraftaten begegnet entgegen der Auffassung

des Generalbundesanwalts keinen rechtlichen Bedenken, da eine Überschnei-

dung von Tatausführungshandlungen nicht vorliegt und der Einsatz der Karten

jeweils aufgrund eines neuen Tatentschlusses erfolgte. Jedoch ist die vom

Landgericht vorgenommene Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hinsicht-

lich des Angeklagten S. fehlerhaft und führt auch insoweit zur Änderung

des Schuldspruchs. Da seine Unterstützung des Haupttäters allein in der Tä-

tigkeit als Fahrer des Fahrzeugs bestand, hat der Angeklagte S. nur eine

- einheitliche - Beihilfetat begangen (BGH NStZ 1993, 584; BGH wistra 1996,

141; 1997, 62; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 13 zu § 27 m.w.N.).

c) Der Senat kann ausschließen, daß die Höhe der verhängten Strafen

auf den genannten Rechtsfehlern beruht.

Hinsichtlich des Angeklagten Sp. hat das Landgericht die Einsatz-

strafe von fünf Jahren und zwei Monaten dem Strafrahmen des § 316 a Abs. 1

StGB entnommen. Die gegen den Angeklagten S. festgesetzte Einsatz-

strafe von zwei Jahren und neun Monaten hat es dem nach § 27 Abs. 2, 49

Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 316 a Abs. 1 entnommen und bei

der Zumessung der Einsatzstrafen zutreffend ausgeführt, daß auch ein minder

schwerer Fall des erpresserischen Menschenraubs nicht vorliegt. Beim Ange-

klagten Sp. hat das Landgericht sodann im Hinblick auf die verhängten Ein-

zelgeldstrafen von sechsmal 100 Tagessätzen und dreimal 70 Tagessätzen in

Anwendung von § 54 Absatz 1 und Absatz 3 StGB die Einsatzstrafe um einen

Monat, beim Angeklagten S. im Hinblick auf sechs Einzelgeldstrafen

von je 30 Tagessätzen um zwei Monate erhöht.

Da der Strafrahmen des § 316 a Abs. 1 StGB dem hier richtigerweise

zugrundezulegenden Strafrahmen des § 239 a Abs. 1 StGB - beim Angeklag-

ten S. gemildert nach § 27 Absatz 2, 49 Absatz 1 StGB - entspricht und der

Unrechts- und Schuldgehalt der Taten durch eine andere rechtliche Bewertung

des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt wird, kann der Senat angesichts der

vom Landgericht zutreffend hervorgehobenen strafschärfenden Umstände aus-

schließen, daß ein neuer Tatrichter zu noch niedrigeren Strafen gelangen wür-

de. Allerdings war gegen den Angeklagten S. anstelle der vom Landge-

richt verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen der Änderung des Konkurrenz-

verhältnisses eine Freiheitsstrafe in gleicher Höhe festzusetzen.

Jähnke

Detter

Bode

Otten

Fischer