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BGH Beschluss vom 17.08.2001 – 2 StR 239/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 239/01

BESCHLUSS

vom

17. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. August 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 2. März 2001 aufgehoben, soweit das

Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-

ziehungsanstalt abgelehnt hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in 243 Fällen unter Freispruch im übrigen zu der Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen

und einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt der Ange-

klagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der

Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es offensichtlich

unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB hält der rechtli-

chen Prüfung nicht stand. Zur Begründung hat das Landgericht lediglich an-

geführt, Anhaltspunkte für eine Unterbringung nach § 64 StGB seien nicht zu

erkennen. Dies trifft nicht zu. Nach den Feststellungen des angefochtenen Ur-

teils leidet der Angeklagte, bedingt durch den Konsum von Rauschgift, an He-

patitis C (UAS 4). Er verkaufte dem "ebenfalls rauschgiftabhängigen" B. Hero-

inzubereitung. Der Angeklagte selbst konsumierte Heroin, indem er es über die

Nase einzog (UAS 5). Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht

zugunsten des Angeklagten, er habe selbst Heroin konsumiert und die Ein-

künfte aus dem Verkauf zur Finanzierung seiner eigenen Abhängigkeit einge-

setzt. Er sei zur Finanzierung des eigenen Konsums auf diese Einkünfte ange-

wiesen gewesen (UAS 17). Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrün-

de läßt sich nicht entnehmen, daß zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die

Voraussetzungen für eine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt nicht mehr

vorlagen. Es ist nicht ersichtlich, daß keine hinreichend konkrete Aussicht be-

steht, den Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor

dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 594). Daß

nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unter-

bringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5). Die Nichtanwendung des § 64

StGB ist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenommen worden (vgl. BGHSt

38, 362).

Der Strafausspruch wird durch die Teilaufhebung nicht berührt.

Die zum Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten bereits getroffenen

Feststellungen können bestehen bleiben, ergänzende Feststellungen sind zu-

lässig.

Jähnke

Detter

Bode

Otten

Fischer