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BGH Urteil vom 21.08.2001 – 1 StR 177/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 177/01

URTEIL

vom

21. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Schaal,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Tübingen vom 1. Dezember 2000 wird verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsan-

waltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel

entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit sexuellem Miß-

brauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbe-

fohlenen in vier Fällen sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexu-

ellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von vier Jahren verurteilt; von weiteren Vorwürfen hat es ihn freige-

sprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zuungunsten des An-

geklagten eingelegten Revision dagegen, daß der Angeklagte im Falle II. 7. der

Urteilsgründe lediglich wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist. Sie erstrebt in diesem

Falle anstatt des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung einen solchen we-

gen Vergewaltigung und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Darauf hat sie

die Revision wirksam beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene

Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen mißbrauchte der

Angeklagte seine am 20. Juni 1983 geborene Tochter S. , die bei ihm

lebte, zwischen Oktober 1996 und Mai 2000 mehrfach sexuell. In dem hier

noch in Rede stehenden Fall (Fall II. 7. der Urteilsgründe) schlug der Ange-

klagte auf seine Tochter in der Absicht ein, mit ihr den Analverkehr zu vollzie-

hen. Er versuchte, mit seinem Penis in ihren After einzudringen, was ihm auf-

grund der Gegenwehr des Mädchens jedoch nicht gelang. S. erlitt erheb-

liche Schmerzen, die drei bis vier Tage andauerten. Bis zum dritten Tag nach

dem Vorfall hatte sie Blutungen und keinen Stuhlgang.

Die Strafkammer vermochte sich in diesem Falle (Fall II. 7.) nicht davon

zu überzeugen, daß der Angeklagte mit seinem Penis in den After der Geschä-

digten eingedrungen war. Dementsprechend hat sie ihn insoweit lediglich we-

gen sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und nicht wegen Vergewalti-

gung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) verurteilt.

II.

Die Revision beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts zum

Falle II. 7. im Ergebnis ohne Erfolg. Sie meint, diese leide unter einem durch-

greifenden Erörterungsmangel. Der Generalbundesanwalt ist zudem der Auf-

fassung, die Würdigung lasse weiter besorgen, daß die Strafkammer an ihre

Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt habe. Die Be-

schwerdeführerin stützt sich darauf, daß die Strafkammer bei der Erörterung

der Glaubwürdigkeit der Geschädigten unter Verweis auf zahlreiche sog. Rea-

litätskriterien ihrer Aussage ausgeführt hat, diese habe als Zeugin über typi-

sche Beschwerden nach einem Analverkehr berichtet. Sachverständig beraten

hat die Kammer diese insbesondere im Ausbleiben des Stuhlgangs für mehrere

Tage sowie in den Schmerzen und dem "Brennen" beim Wiedereinsetzen des

Stuhlgangs gesehen (UA S. 11).

An anderer Stelle der Beweiswürdigung hat die Strafkammer dann in-

dessen weiter hervorgehoben, das Beschwerdebild und die Ausführungen des

Sachverständigen sprächen zwar für ein Eindringen des Penis' des Angeklag-

ten in den After der Geschädigten. Da diese sich aber in der Hauptverhandlung

nicht "ausreichend sicher" gewesen sei, ob "er drin" gewesen sei, gehe die

Kammer aufgrund des Zweifelssatzes davon aus, daß der Angeklagte mit sei-

nem Penis nicht in den After der Geschädigten eingedrungen gewesen sei (UA

S. 18).

Der Revision ist einzuräumen, daß es bei dieser Beweislage nahegele-

gen hätte, sich damit auseinanderzusetzen, ob die von der Geschädigten ge-

schilderten typischen Beschwerden eines Analverkehrs auch dann vorliegen

konnten, wenn es nicht zu einer Penetration gekommen war. Der Senat sieht

darin gleichwohl im Blick auf den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe

keine zur Aufhebung der Verurteilung zwingende Beweiswürdigungslücke. Die

Strafkammer hat in den Gründen des Urteils gerade an der Stelle, an der sie

sich aufgrund der fehlenden Sicherheit der Geschädigten bei der Beantwortung

der Frage einer Penetration auf den Zweifelssatz zurückgezogen hat, aus-

drücklich noch einmal das Beschwerdebild als gegenläufiges Beweisanzeichen

erwähnt; sie ist also nicht darüber hinweggegangen. Die sachverständig bera-

tene Kammer war - wie der Senat dem Zusammenhang der Gründe entnimmt -

ersichtlich der Auffassung, daß die geschilderten Beschwerden auch die Folge

von Manipulationen des Angeklagten unterhalb der Schwelle des Eindringens

in den After sein konnten. Der Senat sieht daher keinen Grund, die Beweiswür-

digung, die grundsätzlich allein Sache des Tatrichters ist, von Rechts wegen zu

beanstanden.

Schäfer Nack Wahl

Schluckebier Schaal