Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 21.08.2001 – 1 StR 177/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Schaal,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Tübingen vom 1. Dezember 2000 wird verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsan-
waltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel
entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit sexuellem Miß-
brauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbe-
fohlenen in vier Fällen sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexu-
ellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren verurteilt; von weiteren Vorwürfen hat es ihn freige-
sprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zuungunsten des An-
geklagten eingelegten Revision dagegen, daß der Angeklagte im Falle II. 7. der
Urteilsgründe lediglich wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist. Sie erstrebt in diesem
Falle anstatt des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung einen solchen we-
gen Vergewaltigung und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Darauf hat sie
die Revision wirksam beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene
Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen mißbrauchte der
Angeklagte seine am 20. Juni 1983 geborene Tochter S. , die bei ihm
lebte, zwischen Oktober 1996 und Mai 2000 mehrfach sexuell. In dem hier
noch in Rede stehenden Fall (Fall II. 7. der Urteilsgründe) schlug der Ange-
klagte auf seine Tochter in der Absicht ein, mit ihr den Analverkehr zu vollzie-
hen. Er versuchte, mit seinem Penis in ihren After einzudringen, was ihm auf-
grund der Gegenwehr des Mädchens jedoch nicht gelang. S. erlitt erheb-
liche Schmerzen, die drei bis vier Tage andauerten. Bis zum dritten Tag nach
dem Vorfall hatte sie Blutungen und keinen Stuhlgang.
Die Strafkammer vermochte sich in diesem Falle (Fall II. 7.) nicht davon
zu überzeugen, daß der Angeklagte mit seinem Penis in den After der Geschä-
digten eingedrungen war. Dementsprechend hat sie ihn insoweit lediglich we-
gen sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und nicht wegen Vergewalti-
gung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) verurteilt.
II.
Die Revision beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts zum
Falle II. 7. im Ergebnis ohne Erfolg. Sie meint, diese leide unter einem durch-
greifenden Erörterungsmangel. Der Generalbundesanwalt ist zudem der Auf-
fassung, die Würdigung lasse weiter besorgen, daß die Strafkammer an ihre
Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt habe. Die Be-
schwerdeführerin stützt sich darauf, daß die Strafkammer bei der Erörterung
der Glaubwürdigkeit der Geschädigten unter Verweis auf zahlreiche sog. Rea-
litätskriterien ihrer Aussage ausgeführt hat, diese habe als Zeugin über typi-
sche Beschwerden nach einem Analverkehr berichtet. Sachverständig beraten
hat die Kammer diese insbesondere im Ausbleiben des Stuhlgangs für mehrere
Tage sowie in den Schmerzen und dem "Brennen" beim Wiedereinsetzen des
Stuhlgangs gesehen (UA S. 11).
An anderer Stelle der Beweiswürdigung hat die Strafkammer dann in-
dessen weiter hervorgehoben, das Beschwerdebild und die Ausführungen des
Sachverständigen sprächen zwar für ein Eindringen des Penis' des Angeklag-
ten in den After der Geschädigten. Da diese sich aber in der Hauptverhandlung
nicht "ausreichend sicher" gewesen sei, ob "er drin" gewesen sei, gehe die
Kammer aufgrund des Zweifelssatzes davon aus, daß der Angeklagte mit sei-
nem Penis nicht in den After der Geschädigten eingedrungen gewesen sei (UA
S. 18).
Der Revision ist einzuräumen, daß es bei dieser Beweislage nahegele-
gen hätte, sich damit auseinanderzusetzen, ob die von der Geschädigten ge-
schilderten typischen Beschwerden eines Analverkehrs auch dann vorliegen
konnten, wenn es nicht zu einer Penetration gekommen war. Der Senat sieht
darin gleichwohl im Blick auf den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
keine zur Aufhebung der Verurteilung zwingende Beweiswürdigungslücke. Die
Strafkammer hat in den Gründen des Urteils gerade an der Stelle, an der sie
sich aufgrund der fehlenden Sicherheit der Geschädigten bei der Beantwortung
der Frage einer Penetration auf den Zweifelssatz zurückgezogen hat, aus-
drücklich noch einmal das Beschwerdebild als gegenläufiges Beweisanzeichen
erwähnt; sie ist also nicht darüber hinweggegangen. Die sachverständig bera-
tene Kammer war - wie der Senat dem Zusammenhang der Gründe entnimmt -
ersichtlich der Auffassung, daß die geschilderten Beschwerden auch die Folge
von Manipulationen des Angeklagten unterhalb der Schwelle des Eindringens
in den After sein konnten. Der Senat sieht daher keinen Grund, die Beweiswür-
digung, die grundsätzlich allein Sache des Tatrichters ist, von Rechts wegen zu
beanstanden.
Schäfer Nack Wahl
Schluckebier Schaal