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BGH Beschluss vom 21.08.2001 – 1 StR 350/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. August 2001

in der Strafsache

gegen

1 StR 350/01

wegen Bedrohung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. August 2001 hat vorge- legen.

Schäfer Schluckebier Schaal

Nack

Wahl

Ausgefertigt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs