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BGH Beschluss vom 21.08.2001 – 1 StR 350/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Bedrohung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. August 2001 hat vorge- legen.
Schäfer Schluckebier Schaal
Nack
Wahl
Ausgefertigt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs