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BGH Beschluss vom 21.08.2001 – 5 StR 333/01

5. Strafsenat

5 StR 333/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. August 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001

beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 15. Januar 2001 wird aus den Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Ju-

li 2001 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels

und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Für die Entscheidung über die Kostenbeschwerde des An-

geklagten K ist der Senat aus den vom Generalbun-

desanwalt angegebenen Gründen nicht zuständig.

Basdorf Bode Gerhardt

Raum Brause