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BGH Beschluss vom 21.08.2001 – 5 StR 333/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. August 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001
beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 15. Januar 2001 wird aus den Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Ju-
li 2001 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Für die Entscheidung über die Kostenbeschwerde des An-
geklagten K ist der Senat aus den vom Generalbun-
desanwalt angegebenen Gründen nicht zuständig.
Basdorf Bode Gerhardt
Raum Brause