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BGH Beschluss vom 21.08.2001 – 5 StR 340/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. August 2001 in der Strafsache gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Zwickau vom 8. März 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Anrechnungsmaßstab für die in Tschechien erlittene Auslieferungshaft 1:1 beträgt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf Bode Gerhardt
Raum Brause