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BGH Beschluss vom 22.08.2001 – 1 StR 296/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. August 2001

in der Strafsache

gegen

1 StR 296/01

1.

2.

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 30. Januar 2001 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Zu der von der Angeklagten B. G. erhobenen Rüge der

Verletzung der §§ 59, 60 Nr. 2 StPO durch Nichtvereidigung des

durch audiovisuelle Übertragung aus Kroatien vernommenen

Zeugen K. bemerkt der Senat ergänzend:

Unbeschadet erheblicher Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser

Verfahrensrüge, die sich insbesondere daraus ergeben, daß die

Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, inwiefern die Vereidigung

des Zeugen, die ein hoheitliches Handeln im Ausland darstellen

und deshalb rechtshilferechtliches Handeln erforderlich machen

würde (vgl. BGHSt 45, 188, 192), überhaupt möglich gewesen wä-

re, erweist sich die Rüge aus folgendem Grund als unbegründet:

Die von der Strafkammer im Urteil getroffene Feststellung, für ei-

ne Beteiligung des Zeugen im Sinne des deutschen Strafrechts

habe sie keine Hinweise gewonnen, bezieht sich auf den eigentli-

chen Tötungsvorgang und diente ersichtlich nur zur Begründung

der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zum geplanten Vor-

gehen des Angeklagten Z. G. . Aus dem Gesamtzusammen-

hang der Urteilsausführungen ergibt sich deutlich, daß die Kam-

mer den Zeugen insbesondere im Hinblick auf das gesamte Tat-

geschehen einschließlich der Vorgänge nach dem Tod des W. -

G. , das strafbares Verhalten des Zeugen ohne weite-

res nahelegt, und auch im Hinblick auf das gegen den Zeugen in

Kroatien anhängige Strafverfahren auch im Zeitpunkt der Urteils-

findung noch für verdächtig im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO hielt.

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