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BGH Beschluss vom 22.08.2001 – 1 StR 325/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 325/01

BESCHLUSS

vom

22. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 26. April 2001 im Rechtsfolgenaus-

spruch dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvoll-

zugs eines Teils der Strafe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe

von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, den Angeklagten in

einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen und zwei Jahre und sechs

Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen. Der Ange-

klagte wendet sich mit der Sachrüge gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das

Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es um den Vorwegvollzug der Strafe vor der

Maßregel geht; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat zur Begründung der Abänderung der gesetzlichen

Reihenfolge (§ 67 Abs. 1 StGB) der Vollstreckung einer Maßregel nach § 63

StGB vor der Strafe lediglich ausgeführt, daß "dadurch die Therapiebereit-

schaft im notwendigen Ausmaß gefördert" werde und der Entlassung in die

Freiheit die Behandlung unmittelbar vorausgehen solle, weil ein sich anschlie-

ßender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder

gefährden würde.

Die Voraussetzungen eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB sind

nicht gegeben. Bei einer Unterbringung nach § 63 StGB ist die Abweichung

von der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge nur zulässig, wenn hierdurch

der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist, das heißt, der vorwegvollzoge-

ne Teil des Strafvollzugs als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke aus

am Einzelfall orientierten Gründen erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 33,

285, 287 f.). Solche auf den Einzelfall abgestellten, nachprüfbaren Erwägungen

(vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4) sind hier dem Urteil

weder zu entnehmen noch sonst ersichtlich, zumal nicht festgestellt ist, daß der

Angeklagte therapieunwillig ist.

Der Teilerfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels, mit dem der

Angeklagte insgesamt keine Verkürzung der ihm auferlegten Freiheitsentzie-

hung erreicht hat, gebietet es nicht, ihn aus Billigkeitsgründen auch nur teilwei-

se von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (vgl.

§ 473 Abs. 4 StPO).

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