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BGH Beschluss vom 22.08.2001 – 2 ARs 161/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 161/01 2 AR 90/01

BESCHLUSS

vom

22. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen

fahrlässiger Körperverletzung

Az.: 55 Js 1319/00 Staatsanwaltschaft Essen Az.: 67 (142/01) Amtsgericht Essen Az.: 8 Ds 949/00 Amtsgericht Soltau

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts am 22. August 2001 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12

Abs. 2 StPO dem

Amtsgericht - Jugendrichter - Essen

übertragen.

Gründe:

Der ständig wechselnde Aufenthalt des Angeklagten legte eine Zustän-

digkeit nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG ebensowenig nahe wie eine Abgabe nach

§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG. Es wäre von vornherein allein sachgerecht gewesen,

Anklage beim Tatortgericht Essen zu erheben, da der Angeklagte hier seinen

Hauptwohnsitz hat und alle Zeugen in Essen wohnen.

Jähnke

Otten

Rothfuß

Fischer Elf