Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 22.08.2001 – 2 ARs 161/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen
fahrlässiger Körperverletzung
Az.: 55 Js 1319/00 Staatsanwaltschaft Essen Az.: 67 (142/01) Amtsgericht Essen Az.: 8 Ds 949/00 Amtsgericht Soltau
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts am 22. August 2001 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12
Abs. 2 StPO dem
Amtsgericht - Jugendrichter - Essen
übertragen.
Gründe:
Der ständig wechselnde Aufenthalt des Angeklagten legte eine Zustän-
digkeit nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG ebensowenig nahe wie eine Abgabe nach
§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG. Es wäre von vornherein allein sachgerecht gewesen,
Anklage beim Tatortgericht Essen zu erheben, da der Angeklagte hier seinen
Hauptwohnsitz hat und alle Zeugen in Essen wohnen.
Jähnke
Otten
Rothfuß
Fischer Elf