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BGH Beschluss vom 22.08.2001 – 2 StR 311/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 311/01

BESCHLUSS

vom

22. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts am 22. August 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Köln vom 8. März 2001 mit den Feststellungen aufgeho-

ben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatge-

schehen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Die Ausführungen des Urteils zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hal-

ten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe am Tattag etwa

ab 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr "20 bis 25 Dosen Bier à 0,5 l" getrunken (UA S. 19).

Bei der gegen 19.00 Uhr begangenen ersten Körperverletzungstat sei die

Steuerungsfähigkeit des Angeklagten daher erheblich vermindert, jedoch nicht

aufgehoben gewesen. Für die gegen 1.30 Uhr begangene weitere Körperver-

letzung sowie das Tötungsdelikt hat das Landgericht uneingeschränkte

Schuldfähigkeit angenommen und dies unter anderem auf die Erwägung ge-

stützt, eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zu den genannten Tat-

zeitpunkten sei nicht möglich, da es an Angaben zum Trinkverlauf, zu Trin-

kunterbrechungen und zum Trinkende fehle; die Berechnung einer möglichen

Blutalkoholkonzentration würde sich daher als "reine Spekulation" darstellen

(UA S. 37). Angaben zum Körpergewicht und zur Konstitution des Angeklagten,

der von Polizeibeamten um 22.30 Uhr als "sehr stark alkoholisiert" beschrieben

wurde (UA S. 42), enthält das Urteil nicht; ebensowenig Feststellungen dar-

über, ob der Angeklagte nach 19.00 Uhr weiteren Alkohol zu sich nahm.

2. Diese Erwägungen sind nicht rechtsfehlerfrei. Da das Landgericht den

Angaben des Angeklagten gefolgt ist und festgestellt hat, er habe im Verlauf

des Tattags bis zu 25 Dosen Bier, also etwa 500 Gramm Alkohol zu sich ge-

nommen, konnte eine hierauf gestützte Berechnung möglicher Blutalkoholkon-

zentrationen nicht von vornherein als "reine Spekulation" beiseite gelassen

werden. Vielmehr hätten - unter Zugrundelegung alternativer Werte für das

Resorptionsdefizit und die Abbaugeschwindigkeit (vgl. Tröndle/Fischer, StGB

50. Aufl., Rn. 9 e, 9 g zu § 20 m.w.N.) - die höchstmögliche sowie im Wege ei-

ner Kontrollberechnung die geringstmögliche Blutalkoholkonzentration errech-

net werden müssen, um zum einen die Trinkmengenangaben des Angeklagten

überprüfen, zum anderen unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe beurteilen

zu können, welcher Beweiswert dem festgestellten Leistungs- und Nachtatver-

halten des Angeklagten zukommen konnte. Auf den vom Landgericht erwähn-

ten genauen Trinkverlauf kam es auf der Grundlage der bisherigen Feststel-

lungen nicht an.

Soweit das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, als Anhalts-

punkte für ein "nicht zwangsläufiges" Vorliegen eines schweren Rausches un-

ter anderem gewertet hat, daß der Angeklagte sich "situationsadäquat und

zielgerichtet" verhalten habe, weil er in der Lage war, das Tatmesser aus der

Küche zur Wohnungstür zu holen, weil er im Krankenhaus den Weg in eine

andere Abteilung allein fand und weil er nach der Tat "zielgerichtet" bei einem

Zechkumpan Unterschlupf suchte (UA S. 20, 41), begegnet dies im Hinblick auf

die geringe Aussagefähigkeit dieser Kriterien bei dem alkoholabhängigen und

in hohem Maß rauschgewöhnten Angeklagten Bedenken. Zwar sprechen die

sonstigen vom Landgericht festgestellten Umstände im Verhalten des Ange-

klagten vor und nach den Taten erheblich für die Annahme zumindest einge-

schränkt erhaltener Steuerungsfähigkeit; gleichwohl machte ihre Feststellung

eine vom Revisionsgericht überprüfbare Auseinandersetzung mit der mögli-

cherweise vorliegenden Blutalkoholkonzentration nicht entbehrlich. Ein Beru-

hen des Urteils auf dem Rechtsfehler kann nicht ausgeschlossen werden, so

daß das Urteil aufzuheben war. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äu-

ßeren Tathergang können aufrechterhalten werden.

3. Der neue Tatrichter wird, sollte er auf der Grundlage neuer Feststel-

lungen zu den Trinkmengen, zur Blutalkoholkonzentration sowie zu deren

Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu der Annahme

erheblich verminderter Schuldfähigkeit gelangen, die Trinkgewöhnung und die

Erfahrungen des Angeklagten insbesondere aus vorangegangenen Verurtei-

lungen im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum bei der Ermes-

sensentscheidung nach § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen

haben.

4. Der Senat weist darauf hin, daß die vom Landgericht zur Begründung

der Maßregelanordnung ausgeführte, auf das Gutachten des Sachverständigen

gestützte Erwägung, eine Erfolgsaussicht der Unterbringung nach § 64 StGB

sei "nicht von vornherein zu verneinen" und die Voraussetzungen des § 64

StGB "daher" gegeben (UA S. 51 f.), rechtlichen Bedenken begegnet. § 64

Abs. 2 StGB verlangt die Feststellung einer hinreichend konkreten Aussicht

eines Behandlungserfolges; dies wird der neue Tatrichter zu beachten haben.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf