Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 22.08.2001 – 3 StR 249/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
22. August 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August
2001, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten F. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 26. März 2001 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der
Angeklagte F. darüber hinaus auch die dem Nebenkläger
durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen versuchten Tot-
schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher
Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Nötigung unter Einbeziehung
eines anderen jugendrichterlichen Urteils zu einer Jugendstrafe von fünf Jah-
ren verurteilt; den Angeklagten M. hat es wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten, auf sach-
lichrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben
ohne Erfolg.
Zum Schuldspruch bedarf nur die beide Angeklagte betreffende Tat der
Erörterung. Wegen der weiteren drei dem Angeklagten F. zur Last gelegten
Taten hat die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gegenstand der gemeinschaftlichen Verurteilung ist ein Angriff des An-
geklagten F. auf den Nebenkläger K. , dem sich der Ange-
klagte M. angeschlossen hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts
hatte sich der Angeklagte M. an dem abgeschlossen abgestellten Fahrrad
des Nebenklägers zu schaffen gemacht. Nachdem der hinzutretende Neben-
kläger ihn aufgefordert hatte, das Fahrrad loszulassen, war der Angeklagte
F. hinzugekommen, hatte den Nebenkläger beleidigt, angespuckt und mit
einem Totschläger und den Worten bedroht: "Ich mache Dich alle". Als der Ne-
benkläger, ein nicht im Dienst befindlicher, zivil gekleideter Polizeibeamter, mit
seinem Mobiltelefon die Polizei um Hilfe bat, traten beide Angeklagte ganz nah
an ihn heran, und der Angeklagte F. schlug mit dem Totschläger mehrmals
in Richtung des Kopfes des Nebenklägers, stoppte den Schlag aber jeweils
kurz vor dem Kopf ab. Der Angeklagte F. wollte sich jetzt entfernen, wurde
aber von dem Nebenkläger am Oberarm festgehalten. Gleichzeitig erfuhr er
von einem hinzutretenden Kaufhausdetektiv, daß es sich bei dem Nebenkläger
um einen Polizeibeamten handelte. Um sich losreißen und weglaufen zu kön-
nen, schlug der Angeklagte F. sodann mit äußerster Heftigkeit fünf mal mit
dem Totschläger auf den Kopf und den Schulterbereich des Nebenklägers ein.
Die Gefahr tödlicher Verletzungen war ihm bewußt, der Tod seines Gegenüber
jedoch gleichgültig. Dem Nebenkläger gelang es trotz der erlittenen Schläge,
die u.a. zu einer Kopfplatzwunde führten, den Angeklagten F. in einen
Haltegriff zu nehmen. Nunmehr schlug der Angeklagte M. , der das Ge-
schehen bislang aus unmittelbarer Nähe verfolgt hatte, mit der Faust gegen
den Kopf und den Rücken des Nebenklägers und rief dem Angeklagten F.
zu "Schlag ihn tot, schlag ihn tot". Er wollte damit erreichen, daß der Ange-
klagte F. aus dem Haltegriff des Nebenklägers freikommen, weiter auf den
Nebenkläger einschlagen und fliehen konnte. Auch er nahm dabei den Tod des
Nebenklägers zumindest billigend in Kauf. Trotz des Haltegriffes gelang es
dem Angeklagten F. auch, den Nebenkläger mit dem Totschläger noch
mehrfach am Unterschenkel, am Hinterkopf und an der Schläfe zu treffen. Dem
Kaufhausdetektiv gelang es schließlich, da die Schläge auf den Nebenkläger
nicht aufhörten, den Angeklagten F. und den Nebenkläger zu trennen und
sich zwischen sie zu stellen. Er schlug dem Angeklagten F. mehrfach mit
der Faust ins Gesicht, um ihn davon abzuhalten, weiter auf den Nebenkläger
einzuschlagen. Als der Angeklagte F. weglaufen wollte, griff der Nebenklä-
ger um den Kaufhausdetektiv herum nach ihm und hielt ihn erneut fest. Darauf
schlug der Angeklagte mit dem Totschläger wieder auf den Nebenkläger ein
und traf ihn zweimal am Oberarm, so daß dieser ihn loslassen mußte. In die-
sem Augenblick ertönten die Sirenen der eintreffenden Polizeifahrzeuge, wo-
rauf die Angeklagten flüchteten.
Rechtsfehlerfrei hat sich das Landgericht vom bedingten Tötungsvorsatz
der beiden Angeklagten überzeugt. Es konnte dabei auch berücksichtigen, daß
der Angeklagte F. bei seiner Vernehmung am Tag nach der Tat gesagt
hatte, er hätte, wenn er ein Messer dabeigehabt hätte, "den Bullen abgesto-
chen". Bei dem Angeklagten M. hat das Landgericht darauf abgehoben,
daß er als Auslöser des Tatgeschehens ein erhebliches Interesse daran hatte,
daß er und sein Mittäter unerkannt entkommen konnten. Hieraus sowie aus
dem Zuruf an den Mitangeklagten und den eigenen Schlägen gegen Kopf und
Rücken des Opfers konnte das Landgericht auf den Tötungsvorsatz schließen
und die Beteiligung des Angeklagten M. an der Tat auch als Mittäter-
schaft bewerten (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 136; BGH, Beschl. vom
7. November 2000 - 5 StR 150/00). Die mißverständlichen Formulierungen auf
Seite 9 und Seite 17 des Urteils, der Wille des Angeklagten M. sei auf die
Tötung des Nebenklägers gerichtet gewesen, gefährden den Bestand des Ur-
teils nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist mit hinreichender
Deutlichkeit zu entnehmen, daß das Landgericht nur vom - rechtsfehlerfrei be-
legten - bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen ist. Der Tötungsversuch des
Angeklagten F. war auch noch nicht beendet, als sich der Angeklagte
M. ihm in Kenntnis des bisher Geschehenen anschloß, denn der Neben-
kläger rang noch mit dem Angeklagten F. .
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch einen Rücktritt vom Tot-
schlagsversuch abgelehnt. Der Geschehensablauf hat durch das tätliche Ein-
greifen des Kaufhausdetektivs für beide Angeklagte eine Zäsur erfahren. Denn
durch das Dazwischengehen und die Schläge des Detektivs war der Ange-
klagte F. gehindert, weiter gegen den Kopf des Nebenklägers zu schlagen
oder in anderer lebensbedrohlicher Weise gegen diesen vorzugehen, so daß
er seine lebensgefährlichen Handlungen - unfreiwillig - abbrechen mußte. Da-
mit war der Versuch fehlgeschlagen und ein Rücktritt für beide Angeklagte
deshalb nicht mehr möglich (vgl. BGHSt 39, 221, 227). An dieser Bewertung
ändert auch das sich anschließende Geschehen nichts, da dieses sich mit den
vorangegangenen Ereignissen nicht als einheitlicher Lebensvorgang, sondern
als eine weitere, auf einem neuen Tatentschluß beruhende Tat darstellt (vgl.
BGHSt aaO S. 232). In den weiteren Schlägen mit dem Totschläger könnte
deshalb allenfalls ein erneutes Ansetzen des Angeklagten F. zu einem
neuen bedingt vorsätzlich begangenen Tötungsversuch gesehen werden, von
dem der Angeklagte F. wegen der notwendigen Flucht vor den jetzt ein-
treffenden Polizeibeamten nicht freiwillig zurückgetreten wäre. Auch der Ange-
klagte M. ist nunmehr wegen der am Tatort erscheinenden Polizei geflo-
hen.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht beim Angeklagten M.
die Verhängung der Jugendstrafe sowohl wegen Schwere der Schuld als auch
wegen schädlicher Neigungen für erforderlich gehalten hat, sind aus Rechts-
gründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision gehen dar-
an vorbei, daß sich der Angeklagte nicht aus falsch verstandener Kamerad-
schaft dem Versuch eines Tötungsdelikts angeschlossen hat, sondern selbst
an der Entwicklung des Geschehens beteiligt war.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen