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BGH Urteil vom 22.08.2001 – 3 StR 249/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

22. August 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August

2001, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten F. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten M. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 26. März 2001 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der

Angeklagte F. darüber hinaus auch die dem Nebenkläger

durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen versuchten Tot-

schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher

Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Nötigung unter Einbeziehung

eines anderen jugendrichterlichen Urteils zu einer Jugendstrafe von fünf Jah-

ren verurteilt; den Angeklagten M. hat es wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem

Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten, auf sach-

lichrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben

ohne Erfolg.

Zum Schuldspruch bedarf nur die beide Angeklagte betreffende Tat der

Erörterung. Wegen der weiteren drei dem Angeklagten F. zur Last gelegten

Taten hat die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Gegenstand der gemeinschaftlichen Verurteilung ist ein Angriff des An-

geklagten F. auf den Nebenkläger K. , dem sich der Ange-

klagte M. angeschlossen hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts

hatte sich der Angeklagte M. an dem abgeschlossen abgestellten Fahrrad

des Nebenklägers zu schaffen gemacht. Nachdem der hinzutretende Neben-

kläger ihn aufgefordert hatte, das Fahrrad loszulassen, war der Angeklagte

F. hinzugekommen, hatte den Nebenkläger beleidigt, angespuckt und mit

einem Totschläger und den Worten bedroht: "Ich mache Dich alle". Als der Ne-

benkläger, ein nicht im Dienst befindlicher, zivil gekleideter Polizeibeamter, mit

seinem Mobiltelefon die Polizei um Hilfe bat, traten beide Angeklagte ganz nah

an ihn heran, und der Angeklagte F. schlug mit dem Totschläger mehrmals

in Richtung des Kopfes des Nebenklägers, stoppte den Schlag aber jeweils

kurz vor dem Kopf ab. Der Angeklagte F. wollte sich jetzt entfernen, wurde

aber von dem Nebenkläger am Oberarm festgehalten. Gleichzeitig erfuhr er

von einem hinzutretenden Kaufhausdetektiv, daß es sich bei dem Nebenkläger

um einen Polizeibeamten handelte. Um sich losreißen und weglaufen zu kön-

nen, schlug der Angeklagte F. sodann mit äußerster Heftigkeit fünf mal mit

dem Totschläger auf den Kopf und den Schulterbereich des Nebenklägers ein.

Die Gefahr tödlicher Verletzungen war ihm bewußt, der Tod seines Gegenüber

jedoch gleichgültig. Dem Nebenkläger gelang es trotz der erlittenen Schläge,

die u.a. zu einer Kopfplatzwunde führten, den Angeklagten F. in einen

Haltegriff zu nehmen. Nunmehr schlug der Angeklagte M. , der das Ge-

schehen bislang aus unmittelbarer Nähe verfolgt hatte, mit der Faust gegen

den Kopf und den Rücken des Nebenklägers und rief dem Angeklagten F.

zu "Schlag ihn tot, schlag ihn tot". Er wollte damit erreichen, daß der Ange-

klagte F. aus dem Haltegriff des Nebenklägers freikommen, weiter auf den

Nebenkläger einschlagen und fliehen konnte. Auch er nahm dabei den Tod des

Nebenklägers zumindest billigend in Kauf. Trotz des Haltegriffes gelang es

dem Angeklagten F. auch, den Nebenkläger mit dem Totschläger noch

mehrfach am Unterschenkel, am Hinterkopf und an der Schläfe zu treffen. Dem

Kaufhausdetektiv gelang es schließlich, da die Schläge auf den Nebenkläger

nicht aufhörten, den Angeklagten F. und den Nebenkläger zu trennen und

sich zwischen sie zu stellen. Er schlug dem Angeklagten F. mehrfach mit

der Faust ins Gesicht, um ihn davon abzuhalten, weiter auf den Nebenkläger

einzuschlagen. Als der Angeklagte F. weglaufen wollte, griff der Nebenklä-

ger um den Kaufhausdetektiv herum nach ihm und hielt ihn erneut fest. Darauf

schlug der Angeklagte mit dem Totschläger wieder auf den Nebenkläger ein

und traf ihn zweimal am Oberarm, so daß dieser ihn loslassen mußte. In die-

sem Augenblick ertönten die Sirenen der eintreffenden Polizeifahrzeuge, wo-

rauf die Angeklagten flüchteten.

Rechtsfehlerfrei hat sich das Landgericht vom bedingten Tötungsvorsatz

der beiden Angeklagten überzeugt. Es konnte dabei auch berücksichtigen, daß

der Angeklagte F. bei seiner Vernehmung am Tag nach der Tat gesagt

hatte, er hätte, wenn er ein Messer dabeigehabt hätte, "den Bullen abgesto-

chen". Bei dem Angeklagten M. hat das Landgericht darauf abgehoben,

daß er als Auslöser des Tatgeschehens ein erhebliches Interesse daran hatte,

daß er und sein Mittäter unerkannt entkommen konnten. Hieraus sowie aus

dem Zuruf an den Mitangeklagten und den eigenen Schlägen gegen Kopf und

Rücken des Opfers konnte das Landgericht auf den Tötungsvorsatz schließen

und die Beteiligung des Angeklagten M. an der Tat auch als Mittäter-

schaft bewerten (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 136; BGH, Beschl. vom

7. November 2000 - 5 StR 150/00). Die mißverständlichen Formulierungen auf

Seite 9 und Seite 17 des Urteils, der Wille des Angeklagten M. sei auf die

Tötung des Nebenklägers gerichtet gewesen, gefährden den Bestand des Ur-

teils nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist mit hinreichender

Deutlichkeit zu entnehmen, daß das Landgericht nur vom - rechtsfehlerfrei be-

legten - bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen ist. Der Tötungsversuch des

Angeklagten F. war auch noch nicht beendet, als sich der Angeklagte

M. ihm in Kenntnis des bisher Geschehenen anschloß, denn der Neben-

kläger rang noch mit dem Angeklagten F. .

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch einen Rücktritt vom Tot-

schlagsversuch abgelehnt. Der Geschehensablauf hat durch das tätliche Ein-

greifen des Kaufhausdetektivs für beide Angeklagte eine Zäsur erfahren. Denn

durch das Dazwischengehen und die Schläge des Detektivs war der Ange-

klagte F. gehindert, weiter gegen den Kopf des Nebenklägers zu schlagen

oder in anderer lebensbedrohlicher Weise gegen diesen vorzugehen, so daß

er seine lebensgefährlichen Handlungen - unfreiwillig - abbrechen mußte. Da-

mit war der Versuch fehlgeschlagen und ein Rücktritt für beide Angeklagte

deshalb nicht mehr möglich (vgl. BGHSt 39, 221, 227). An dieser Bewertung

ändert auch das sich anschließende Geschehen nichts, da dieses sich mit den

vorangegangenen Ereignissen nicht als einheitlicher Lebensvorgang, sondern

als eine weitere, auf einem neuen Tatentschluß beruhende Tat darstellt (vgl.

BGHSt aaO S. 232). In den weiteren Schlägen mit dem Totschläger könnte

deshalb allenfalls ein erneutes Ansetzen des Angeklagten F. zu einem

neuen bedingt vorsätzlich begangenen Tötungsversuch gesehen werden, von

dem der Angeklagte F. wegen der notwendigen Flucht vor den jetzt ein-

treffenden Polizeibeamten nicht freiwillig zurückgetreten wäre. Auch der Ange-

klagte M. ist nunmehr wegen der am Tatort erscheinenden Polizei geflo-

hen.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht beim Angeklagten M.

die Verhängung der Jugendstrafe sowohl wegen Schwere der Schuld als auch

wegen schädlicher Neigungen für erforderlich gehalten hat, sind aus Rechts-

gründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision gehen dar-

an vorbei, daß sich der Angeklagte nicht aus falsch verstandener Kamerad-

schaft dem Versuch eines Tötungsdelikts angeschlossen hat, sondern selbst

an der Entwicklung des Geschehens beteiligt war.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen