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BGH Beschluss vom 22.08.2001 – 3 StR 287/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 287/01

BESCHLUSS

vom

22. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

22. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 12. Dezember 2000

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen

Betrugs in sieben Fällen verurteilt ist, und

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs in sieben Fällen und der Feststel-

lung gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Dagegen hat die Verurteilung aufgrund der Qualifikationsnorm des

§ 263 Abs. 5 StGB wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs keinen Bestand,

da nach den Urteilsfeststellungen sich lediglich der Angeklagte und sein Mit-

täter B. zu einer "Bande" verbunden haben (UA S. 12). Nach der nach

dem angefochtenen Urteil ergangenen Entscheidung des Großen Senats für

Strafsachen vom 22. März 2001 (NStZ 2001, 421) setzt der Begriff der Bande

jedoch den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus. Nach

Sachlage kann ausgeschlossen werden, daß ein neuer Tatrichter im Falle einer

Zurückverweisung feststellen kann, daß sich noch weitere Personen - etwa aus

dem Bereich der jugoslawischen Abnehmer - zur fortgesetzten Begehung von

Straftaten nach §§ 263 bis 264 oder §§ 267 bis 269 angeschlossen hatten. Der

Senat hat daher den Schuldspruch auf Betrug in sieben Fällen abgeändert.

Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da die Strafkammer

überwiegend nur wenig über einem Jahr Freiheitsstrafe liegende Einzelstrafen

verhängt hatte, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie sich bei der Straf-

bemessung an der höheren Mindeststrafe der Qualifikationsnorm des § 263

Abs. 5 StGB orientiert hatte und selbst dann zu niedrigeren Strafen gelangt

wäre, wenn sie - was hier naheliegt - wegen der gewerbsmäßigen Begehung

einen besonders schweren Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1

StGB angenommen hätte.

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß maßgeblicher Vermögens-

schaden bei einem auf die Erlangung der nicht nur vorübergehenden Verfü-

gungsmacht über eine Sache deren Wert im Zeitpunkt der Verfügung ist. Ge-

langt die Sache später - etwa auf Grund polizeilicher Ermittlungen - wieder an

den Geschädigten zurück, ist dies lediglich eine Frage späterer Schadenswie-

dergutmachung.

Rissing-van Saan

Miebach

Winkler

Pfister

von Lienen