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BGH Beschluss vom 22.08.2001 – 5 StR 342/01

5. Strafsenat

5 StR 342/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. August 2001 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 12. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet ver-

worfen, daß der Angeklagte sowie die Mitangeklagten D

und J G nur des versuchten Betruges in 38 Fällen

schuldig sind.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen für das Revi-

sionsverfahren wird abgesehen.

Der zwischenzeitlich vom Verteidiger des Angeklagten gestellte Antrag auf

Protokollberichtigung hindert den Fortgang des Revisionsverfahrens nicht.

Ein weiteres Zuwarten mit einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist je-

denfalls dann nicht veranlaßt, wenn eine Auswirkung der beantragten Proto-

kollberichtigung auf das Revisionsverfahren – wie hier – nicht erkennbar ist.

Der Schuldspruch war – gemäß § 357 StPO unter Erstreckung auch auf die

Mitangeklagten – zu berichtigen. Das Landgericht hat in den Gründen aus-

geführt, die Verurteilung wegen vollendeten Betruges habe auf einem Ver-

kündungsversehen beruht, weil Beratungsergebnis jeweils Schuldsprüche

wegen versuchten Betruges gewesen seien. Wenn die Strafkammer bei der

Urteilsberatung aber nur vom Versuch ausgegangen ist, kann ausgeschlos-

sen werden, daß der Rechtsfolgenausspruch von dem Versehen erfaßt wo r-

den sein könnte.

Basdorf Bode Gerhardt

Raum Brause