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BGH Urteil vom 22.08.2001 – 5 StR 431/00

5. Strafsenat

5 StR 431/00

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 22. August 2001 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Au-

gust 2001, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf

als Vorsitzender,

Richter Dr. Bode,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 8. Mai 2000 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat dem Angeklagten mit der zuge-

lassenen Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis

Mai 1997 in insgesamt 14 näher beschriebenen Fällen mit Betäubungsmit-

teln (Kokain u. a.) in jeweils nicht geringen Mengen unerlaubt Handel getrie-

ben zu haben. Das Landgericht hat das Verfahren durch Urteil gemäß § 260

Abs. 3 StPO eingestellt, weil die angeklagten Taten schon Gegenstand ei-

nes früheren Verfahrens gewesen seien (Landgericht Dresden, Aktenzei-

chen: 4 KLs 423 Js 61496/97), dieses insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO

vorläufig eingestellt worden und eine Wiederaufnahme (§ 154 Abs. 4 StPO)

nicht erfolgt sei. Mit ihrer – vom Generalbundesanwalt letztlich vertretenen –

Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiel-

len Rechts. Mit der “Aufklärungsrüge” beanstandet sie, daß das erkennende

Gericht keine Beweisaufnahme durchgeführt habe. Dem Rechtsmittel ist ein

Erfolg nicht zu versagen.

Der Senat hat das im angefochtenen Urteil angenommene Verfah-

renshindernis von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen (vgl.

Pfeiffer in KK 4. Aufl. Einleitung Rdn. 133). Deshalb ist unerheblich, daß die

Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung den

Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen. Die Prüfung

ergibt, daß die Einstellung des früheren Verfahrens hinsichtlich des Falles

54 der damaligen Anklageschrift vom 20. März 1998 gemäß § 154 Abs. 2

StPO für die hier angeklagten Taten schon deshalb keine Sperrwirkung (vgl.

dazu Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 Rdn. 41, 50) entfalten

konnte, weil sie diese Taten nicht erfaßte.

Sofern kein besonderer Vertrauensschutz gemäß dem Fairneßgrund-

satz greifen sollte, kommt eine aus § 154 Abs. 2 StPO folgende Sperrwir-

kung nicht in Betracht, wenn es hierfür an einer wirksamen, ausreichend

konkreten Anklageerhebung gefehlt hat (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1

Satz 1

– Tat 13). Nach ständiger Rechtsprechung hat die Anklageschrift die dem

Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so ge-

nau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klarge-

stellt und erkennbar wird, welche Tat gemeint ist; die Tat muß sich von an-

deren gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden

lassen (BGHSt 40, 44, 45; 40, 390, 391; zusammenfassend Kuckein

StraFo 1997, 33, 36). Diesen Anforderungen genügt die im “Alt-Verfahren”

erhobene Anklage in Fall 54 weitgehend nicht.

Die damalige – unverändert zugelassene – Anklage lastete dem An-

geklagten insoweit (gewerbsmäßiges) unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln an. Ihm wurde vorgeworfen, “bis zu seiner Festnahme am 30.

Oktober 1997 verschiedene Betäubungsmittel, wie Cannabis, Cannabispro-

dukte, MDMA, MDE und Kokain, an Zwischenhändler und Drogenabhängige

in Dresden und Umgebung veräußert zu haben, um dadurch Gewinne für

sich zu erzielen”. Der Angeklagte habe das Rauschgift vor dem Verkauf auf

einer Feinwaage abgewogen und portioniert, durch Zugabe von Lactose und

Mannit gestreckt und verkaufsfertig in zuvor angefertigte Faltbriefchen ver-

packt. Bei der Durchsuchung am 30. Oktober 1997 sei eine Vielzahl von

Gegenständen und Substanzen gefunden worden, welche diesem Zweck zu

dienen geeignet und bestimmt gewesen seien.

Es fehlte hiermit bereits weitgehend an einer hinreichend deutlichen

Eingrenzung des Tatzeitraumes. Die Angabe, daß der Anklagte bis zu seiner

Festnahme am 30. Oktober 1997 mit Betäubungsmitteln gehandelt habe,

läßt für sich offen, wann er diese Handlung(en) frühestens begangen haben

könnte. Der ergänzende Hinweis im wesentlichen Ermittlungsergebnis – auf

welches zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesat-

zes zurückgegriffen werden darf (BGHSt 46, 130, 134; BGHR StPO § 200

Abs. 1 Satz 1 – Tat 12; jeweils m.w.N.) –, der Angeklagte habe spätestens

im Januar 1996 mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln begonnen, trägt zur

näheren Konkretisierung des hier maßgeblichen Anklagepunktes 54 nicht

bei; ersichtlich ist mit dieser Zeitangabe der Beginn der ersten weiteren 53

Taten gemeint. Eine zeitlich nur sehr vage Beschreibung des Tatvorwurfs

führt zwar nicht zwingend zur Annahme eines Verfahrenshindernisses (vgl.

BGHSt 44, 153, 154 ff.; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 – Anklagesatz 2;

Tat 13, 14). Doch läßt die Anklage darüber hinaus jedwede Information zu

Teilakten des Handeltreibens, insbesondere zu einzelnen Erwerbs- oder

Veräußerungshandlungen, zu Art und Menge von Betäubungsmitteln, zu

Geschäftspartnern und ähnlichem vermissen.

Soweit unter Ziffer 54 im Anklagevorwurf mitgeteilt wird, daß bei der

Festnahme des Angeklagten am 30. Oktober 1997 in dessen Wohnung noch

kleinere Mengen und Anhaftungen verschiedener, im einzelnen bezeichne-

ter Betäubungsmittel gefunden worden sind, ist damit freilich der Umgang

mit diesen Betäubungsmitteln hinreichend konkretisiert; insoweit ist ein Tei-

lakt gewerbsmäßigen Handeltreibens (noch) ausreichend angeklagt. Ferner

läßt sich aus der zeitlichen Abfolge der angeklagten Taten und dem Zu-

sammenhang zwischen den Anklagepunkten 53 (Handeltreiben bis zum 13.

Oktober 1997) und 54 allenfalls noch eine konkrete Anklage gewerbsmäßi-

gen Handeltreibens ab dem 14. Oktober 1997 aus der Anklage herauslesen.

Keinesfalls bestehen aber Anhaltspunkte dafür, daß zwischen einem so ver-

standenen Tatvorwurf und den neuerlich angeklagten Taten irgendein Zu-

sammenhang besteht, zumal letztere ausweislich der Anklage schon im

Mai 1997, somit fünf Monate zuvor beendet gewesen sein sollen.

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, inwieweit eine frühere Ein-

stellung nach § 154 Abs. 2 StPO gegenüber einer neuerlichen Strafverfol-

gung bei Hinzutreten erschwerender Umstände Sperrwirkung entfalten kann

(vgl. dazu BGH NStZ 1986, 36 m. Anm. Rieß).

Der beträchtliche Zeitablauf seit Begehung der hier angeklagten Ta-

ten und der Vorlauf dieses Verfahrens, der dem Angeklagten nicht anzula-

sten ist, wird vom neuen Tatrichter ganz erheblich zu Gunsten des Ange-

klagten zu berücksichtigen sein.

Basdorf Bode Gerhardt

Raum Brause