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BGH Urteil vom 22.08.2001 – 5 StR 431/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 22. August 2001 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Au-
gust 2001, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richter Dr. Bode,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als Verteidiger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 8. Mai 2000 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Die Staatsanwaltschaft Dresden hat dem Angeklagten mit der zuge-
lassenen Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis
Mai 1997 in insgesamt 14 näher beschriebenen Fällen mit Betäubungsmit-
teln (Kokain u. a.) in jeweils nicht geringen Mengen unerlaubt Handel getrie-
ben zu haben. Das Landgericht hat das Verfahren durch Urteil gemäß § 260
Abs. 3 StPO eingestellt, weil die angeklagten Taten schon Gegenstand ei-
nes früheren Verfahrens gewesen seien (Landgericht Dresden, Aktenzei-
chen: 4 KLs 423 Js 61496/97), dieses insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO
vorläufig eingestellt worden und eine Wiederaufnahme (§ 154 Abs. 4 StPO)
nicht erfolgt sei. Mit ihrer – vom Generalbundesanwalt letztlich vertretenen –
Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiel-
len Rechts. Mit der “Aufklärungsrüge” beanstandet sie, daß das erkennende
Gericht keine Beweisaufnahme durchgeführt habe. Dem Rechtsmittel ist ein
Erfolg nicht zu versagen.
Der Senat hat das im angefochtenen Urteil angenommene Verfah-
renshindernis von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen (vgl.
Pfeiffer in KK 4. Aufl. Einleitung Rdn. 133). Deshalb ist unerheblich, daß die
Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung den
Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen. Die Prüfung
ergibt, daß die Einstellung des früheren Verfahrens hinsichtlich des Falles
54 der damaligen Anklageschrift vom 20. März 1998 gemäß § 154 Abs. 2
StPO für die hier angeklagten Taten schon deshalb keine Sperrwirkung (vgl.
dazu Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 Rdn. 41, 50) entfalten
konnte, weil sie diese Taten nicht erfaßte.
Sofern kein besonderer Vertrauensschutz gemäß dem Fairneßgrund-
satz greifen sollte, kommt eine aus § 154 Abs. 2 StPO folgende Sperrwir-
kung nicht in Betracht, wenn es hierfür an einer wirksamen, ausreichend
konkreten Anklageerhebung gefehlt hat (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1
Satz 1
– Tat 13). Nach ständiger Rechtsprechung hat die Anklageschrift die dem
Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so ge-
nau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klarge-
stellt und erkennbar wird, welche Tat gemeint ist; die Tat muß sich von an-
deren gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden
lassen (BGHSt 40, 44, 45; 40, 390, 391; zusammenfassend Kuckein
StraFo 1997, 33, 36). Diesen Anforderungen genügt die im “Alt-Verfahren”
erhobene Anklage in Fall 54 weitgehend nicht.
Die damalige – unverändert zugelassene – Anklage lastete dem An-
geklagten insoweit (gewerbsmäßiges) unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln an. Ihm wurde vorgeworfen, “bis zu seiner Festnahme am 30.
Oktober 1997 verschiedene Betäubungsmittel, wie Cannabis, Cannabispro-
dukte, MDMA, MDE und Kokain, an Zwischenhändler und Drogenabhängige
in Dresden und Umgebung veräußert zu haben, um dadurch Gewinne für
sich zu erzielen”. Der Angeklagte habe das Rauschgift vor dem Verkauf auf
einer Feinwaage abgewogen und portioniert, durch Zugabe von Lactose und
Mannit gestreckt und verkaufsfertig in zuvor angefertigte Faltbriefchen ver-
packt. Bei der Durchsuchung am 30. Oktober 1997 sei eine Vielzahl von
Gegenständen und Substanzen gefunden worden, welche diesem Zweck zu
dienen geeignet und bestimmt gewesen seien.
Es fehlte hiermit bereits weitgehend an einer hinreichend deutlichen
Eingrenzung des Tatzeitraumes. Die Angabe, daß der Anklagte bis zu seiner
Festnahme am 30. Oktober 1997 mit Betäubungsmitteln gehandelt habe,
läßt für sich offen, wann er diese Handlung(en) frühestens begangen haben
könnte. Der ergänzende Hinweis im wesentlichen Ermittlungsergebnis – auf
welches zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesat-
zes zurückgegriffen werden darf (BGHSt 46, 130, 134; BGHR StPO § 200
Abs. 1 Satz 1 – Tat 12; jeweils m.w.N.) –, der Angeklagte habe spätestens
im Januar 1996 mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln begonnen, trägt zur
näheren Konkretisierung des hier maßgeblichen Anklagepunktes 54 nicht
bei; ersichtlich ist mit dieser Zeitangabe der Beginn der ersten weiteren 53
Taten gemeint. Eine zeitlich nur sehr vage Beschreibung des Tatvorwurfs
führt zwar nicht zwingend zur Annahme eines Verfahrenshindernisses (vgl.
BGHSt 44, 153, 154 ff.; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 – Anklagesatz 2;
Tat 13, 14). Doch läßt die Anklage darüber hinaus jedwede Information zu
Teilakten des Handeltreibens, insbesondere zu einzelnen Erwerbs- oder
Veräußerungshandlungen, zu Art und Menge von Betäubungsmitteln, zu
Geschäftspartnern und ähnlichem vermissen.
Soweit unter Ziffer 54 im Anklagevorwurf mitgeteilt wird, daß bei der
Festnahme des Angeklagten am 30. Oktober 1997 in dessen Wohnung noch
kleinere Mengen und Anhaftungen verschiedener, im einzelnen bezeichne-
ter Betäubungsmittel gefunden worden sind, ist damit freilich der Umgang
mit diesen Betäubungsmitteln hinreichend konkretisiert; insoweit ist ein Tei-
lakt gewerbsmäßigen Handeltreibens (noch) ausreichend angeklagt. Ferner
läßt sich aus der zeitlichen Abfolge der angeklagten Taten und dem Zu-
sammenhang zwischen den Anklagepunkten 53 (Handeltreiben bis zum 13.
Oktober 1997) und 54 allenfalls noch eine konkrete Anklage gewerbsmäßi-
gen Handeltreibens ab dem 14. Oktober 1997 aus der Anklage herauslesen.
Keinesfalls bestehen aber Anhaltspunkte dafür, daß zwischen einem so ver-
standenen Tatvorwurf und den neuerlich angeklagten Taten irgendein Zu-
sammenhang besteht, zumal letztere ausweislich der Anklage schon im
Mai 1997, somit fünf Monate zuvor beendet gewesen sein sollen.
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, inwieweit eine frühere Ein-
stellung nach § 154 Abs. 2 StPO gegenüber einer neuerlichen Strafverfol-
gung bei Hinzutreten erschwerender Umstände Sperrwirkung entfalten kann
(vgl. dazu BGH NStZ 1986, 36 m. Anm. Rieß).
Der beträchtliche Zeitablauf seit Begehung der hier angeklagten Ta-
ten und der Vorlauf dieses Verfahrens, der dem Angeklagten nicht anzula-
sten ist, wird vom neuen Tatrichter ganz erheblich zu Gunsten des Ange-
klagten zu berücksichtigen sein.
Basdorf Bode Gerhardt
Raum Brause