Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.08.2001 – XII ZB 153/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. August 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, We-

ber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des

3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlan-

desgerichts vom 15. Januar 2001 wird auf seine Kosten als un-

zulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten zu 1, ihm zur Verteidigung gegen die

weitere Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zu-

rückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.200 DM

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier

nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§§ 567 Abs. 4, 97

ZPO).

Dem Beklagten zu 1 kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden. Die

beantragte Beiordnung seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im

vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde kommt ohnehin nicht in Be-

tracht, weil dieser beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen ist. Aber auch die

Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist

nicht geboten. Zweck der Prozeßkostenhilfe ist es, die mittellose Partei beim

Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz und im Rechtsstreit einer vermögen-

den Partei gleichzustellen. Hieraus ergibt sich, daß einer mittellosen Partei

Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden darf, wenn eine vermögende Partei,

die für die Kosten selbst aufkommen müßte, auf die Rechtsverfolgung oder

-verteidigung vernünftigerweise verzichten würde (MünchKomm ZPO/Wax,

2. Aufl. § 114 Rdn. 118; Zöller/Philippi, ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 30; Mu-

sielak/Fischer, ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 30, jeweils m.w.N.).

Die vorliegende weitere Beschwerde ist offensichtlich nicht statthaft und

damit unzulässig. Eine vernünftige vermögende Partei hätte in der gegebenen

Situation (evtl. nach Belehrung durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-

mächtigten, die noch im Rahmen des zweitinstanzlichen Mandats zu erfolgen

hat) darauf verzichtet, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-

walt einzuschalten und sich auf diese Weise - jedenfalls zunächst - mit über-

flüssigen Kosten zu belasten. Es entspricht auch in anderen Fällen der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs, daß Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung

gegen ein Rechtsmittel nicht zu bewilligen ist, wenn von vornherein feststeht,

daß das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Thomas/Putzo ZPO

23. Aufl. § 119 Rdn. 13 m.N).

Blumenröhr

Gerber

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz