BGH Beschluss vom 22.08.2001 – XII ZR 18/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. August 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber,
Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
des Pfälzischen Oberlandesgerichts
in Zweibrücken vom
28. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 70.000 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Ausle-
gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE
54, 277).
Der Mietvertrag enthält einen Ausschluß der Garantiehaftung des Ver-
mieters (§ 538 Abs. 1 1. Alt. BGB) nur hinsichtlich sichtbarer Mängel des Mie-
tobjekts; bezüglich der Haftung für verdeckte Mängel liegt dagegen eine unkla-
re Regelung vor. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die sich auf einen voll-
ständigen Ausschluß der Garantiehaftung beruft.
Blumenröhr Hahne Gerber
Weber-Monecke Wagenitz