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BGH Beschluss vom 23.08.2001 – 3 StR 261/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 261/01

BESCHLUSS

vom

23. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 22. März 2001 im Maßregelausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung unter

Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs" sowie wegen sexueller Nötigung

in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und

die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des

Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch

wendet, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; hingegen hält, wie der

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, der

Maßregelausspruch der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da die formellen

Voraussetzungen nur unzulänglich festgestellt sind.

1. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt die Anordnung der Sicherungsver-

wahrung voraus, daß der Täter wegen vor der Anlaßtat begangener vorsätzl i-

cher Straftaten schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens

einem Jahr verurteilt worden ist. Die erste hierfür in Betracht kommende "Vor-

verurteilung" des Angeklagten ist die durch das Urteil des Landgerichts Hagen

vom 11. Mai 1988 zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und neun Mo-

naten. Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugend-

strafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB

jedoch nur, wenn zu erkennen ist, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr

zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr

verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre

(BGHSt 26, 152, 154 f.; BGHR StGB § 66 I Vorverurteilungen 2, 6 und 9; BGH

NJW 1999, 3723). Dies festzustellen, ist eine im wesentlichen tatrichterliche

Aufgabe, die dem über die Sicherungsverwahrung entscheidenden Richter ob-

liegt. Davon, daß im Falle gesonderter Aburteilung der Einzeltaten jeweils eine

Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, darf nur aus-

gegangen werden, wenn der Tatrichter Feststellungen darüber treffen kann,

wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf

sich nicht an dessen Stelle setzen und im nachhinein eine eigene Strafzumes-

sung vornehmen (BGH NJW 1999, 3723 m.w.Nachw.). Diese Feststellungen

muß der Tatrichter so belegen, daß eine ausreichende revisionsgerichtliche

Überprüfung möglich ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Das Landgericht Hagen hatte den Angeklagten unter Einbeziehung ei-

nes wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls ergan-

genen Urteils, in dem er zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Mo-

naten verurteilt worden war, wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Gefange-

nenmeuterei und gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls in vier Fäl-

len und wegen versuchten Diebstahls verurteilt. Der Tatrichter teilt lediglich mit,

das Urteil des Landgerichts Hagen ließe erkennen, daß der Angeklagte bei

einer der ihm zugrundeliegenden Taten eine Jugendstrafe von mindestens ei-

nem Jahr verwirkt hätte. Eine Begründung dafür enthält das Urteil nicht. Nach-

dem weder die Lebenssachverhalte, die der Vorverurteilung zugrundegelegen

haben, noch die Strafzumessungsgründe jenes Urteils mitgeteilt sind, kann der

Senat nicht prüfen, ob diese tatrichterliche Wertung zutreffend ist. Sie versteht

sich hier auch nicht von selbst, denn der Senat kann nicht davon ausgehen,

daß dem Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Hagen nur eine neue

Straftat zugrundelag und die vier Diebstähle sowie der versuchte Diebstahl le-

diglich Wiederholungen des Schuldspruchs aus dem einbezogenen Urteil sind.

Es wäre vielmehr fehlerhaft, zusätzlich zu den neuen Taten noch die dem ein-

bezogenen Urteil zugrundeliegenden Taten im Tenor anzugeben, weil sie dann

zweimal erwähnt würden (BGH, Urt. vom 25. August 1987 - 4 StR 224/87 - mit-

geteilt bei Böhm NStZ 1988, 490, 492).

2. Auch sonst lassen sich in den bisherigen Feststellungen die Voraus-

setzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht finden.

a) Die mitgeteilten Verurteilungen durch das Landgericht Paderborn vom

21. Januar 1994 wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

drei Monaten sowie durch das Landgericht Kassel vom 19. September 1996

wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer

Schußwaffe in zwei Fällen, wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen Bedro-

hung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren reichen als formelle Voraussetzungen

nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB alleine nicht aus, weil im zweiten Urteil eine

(nachträgliche) Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe

aus dem ersten Urteil gebildet worden ist (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB; BGH

StV 1982, 420).

b) Soweit Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB in

Betracht kommt, kann der Senat hierüber nicht selbst entscheiden, weil die An-

ordnung der Maßregel im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt (vgl.

zu § 66 Abs. 2 StGB: BGH StV 1998, 343).

3. Für den Fortgang des Verfahrens bemerkt der Senat:

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist eine ganz erheblich in die

Lebensverhältnisse eines Angeklagten einschneidende Entscheidung. Sie er-

fordert deshalb eine dieser Bedeutung angemessene Begründung. Nicht nur

zur Feststellung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung

(dazu oben 1.), sondern auch für die Darlegung des Hanges zu erheblichen

Straftaten müssen die Sachverhalte mitgeteilt werden, die den Anlaß für die

"Vorverurteilungen" gegeben haben (vgl. im einzelnen BGHR StGB § 66 Dar-

stellung 3).

Nachdem gegen den Angeklagten bereits durch Urteil vom

19. September 1996 die Sicherungsverwahrung angeordnet worden, das

Strafende für die damals verhängte Freiheitsstrafe auf den 28. August 2004

errechnet und nunmehr eine weitere Freiheitsstrafe von sieben Jahren

rechtskräftig geworden ist, verweist der Senat hinsichtlich der Verhältnismäßig-

keitsprüfung bei Verhängung einer zweiten Sicherungsverwahrung auf die

Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

Rissing-van Saan RiBGH Dr. Miebach ist urlaubsbedingt Winkler ortsabwesend und deshalb an der Un- terschrift gehindert.

Rissing-van Saan

Pfister RiBGH von Lienen ist ur- laubs- bedingt ortsabwesend und

deshalb an der Unterschrift

gehindert.

Rissing-van Saan