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BGH Beschluss vom 23.08.2001 – 3 StR 264/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 264/01

BESCHLUSS

vom

23. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneter Betäubungsmitteleinfuhr

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2001 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berich- tigt, daß der Angeklagte wegen bewaffneter Betäubungsmitte- leinfuhr verurteilt ist (vgl. Zschockelt NStZ 1997, 266).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen