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BGH Beschluss vom 23.08.2001 – 3 StR 292/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 292/01

BESCHLUSS

vom

23. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2001 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin geän- dert, daß die Worte "sexuelle Nötigung" durch das Wort "Verge- waltigung" ersetzt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Pfister von Lienen

Miebach

Winkler

Ausgefertigt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs