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BGH Beschluss vom 23.08.2001 – 3 StR 297/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. August 2001

in der Strafsache

gegen

3 StR 297/01

1. ...

2. ...

wegen zu 1.: Totschlags zu 2.: Vollrausches

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan-

walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. August 2001 einstimmig

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 21. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-

gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Bezüglich der Revision des Angeklagten K. bemerkt der Senat

ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts:

Das Schwurgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß die

Steuerungsfähigkeit des Angeklagten K. zum Zeitpunkt der Tat

im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war, und deshalb

die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah-

men des § 212 StGB entnommen. Es hat nicht erörtert, ob wegen

des vertypten Milderungsgrundes ein unbenannter minder schwe-

rer Fall des Totschlags nach § 213 2. Alt. StGB in Betracht kommt

(vgl. BGHSt 16, 360, 362; 27, 298, 299; st. Rspr.). Die Nichterörte-

rung kann nach den Umständen des Falles einen sachlich-

rechtlichen Mangel darstellen (vgl. BGH NStZ 1998, 621). Hier ge-

fährdet sie den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht: Zum einen

geben die Feststellungen des Schwurgerichts für die auch nur vom

Zweifelssatz bestimmte Annahme erheblich verminderter Schuldfä-

higkeit keine tragfähige Grundlage. Danach ist die Persönlichkeit

des Angeklagten durch Verantwortungslosigkeit und die Unfähig-

keit, Kritik bzw. Widerspruch von anderen Personen zu ertragen,

gekennzeichnet. Eine schwere andere seelische Abartigkeit wird

dadurch nicht belegt. Dies gilt angesichts des jahrelangen Alko-

holmißbrauchs des Angeklagten auch für das Zusammenspiel mit

seiner Alkoholisierung (BAK von 0,8 Promille) zur Tatzeit. Zum an-

deren hat das Schwurgericht festgestellt, daß der Angeklagte

mehrfach wegen teilweise ganz erheblicher Körperverletzung unter

Alkoholeinfluß vorbestraft ist und seine Neigung kannte, unter Al-

koholeinfluß aggressiv zu werden.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen