Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 29.08.2001 – 2 StR 334/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 29. August 2001 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO be-
schlossen:
1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand sowie die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom
22. Januar 2001 werden als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Ange-
klagten im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht sind entgegen dem
Vorbringen der Revision nicht gegeben. Nach einem wirksamen Rechtsmittel-
verzicht ist die eingelegte Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig
zu verwerfen.
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumten
Fristen ist daher von vornherein kein Raum.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf