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BGH Beschluss vom 29.08.2001 – 2 StR 334/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 334/01

BESCHLUSS

vom

29. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 29. August 2001 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO be-

schlossen:

1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand sowie die Revision des Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom

22. Januar 2001 werden als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Ange-

klagten im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht sind entgegen dem

Vorbringen der Revision nicht gegeben. Nach einem wirksamen Rechtsmittel-

verzicht ist die eingelegte Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig

zu verwerfen.

Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumten

Fristen ist daher von vornherein kein Raum.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf