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BGH Beschluss vom 29.08.2001 – 2 StR 336/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. August 2001

in der Strafsache

gegen

2 StR 336/01

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2001 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Köln vom 28. März 2001 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, daß für jeden der drei Morde eine le- benslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf