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BGH Beschluss vom 29.08.2001 – 2 StR 336/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2001 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Köln vom 28. März 2001 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, daß für jeden der drei Morde eine le- benslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf