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BGH Beschluss vom 29.08.2001 – 2 StR 364/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. August 2001
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt (Main) vom 29. März 2001 wird als unzulässig
verworfen.
2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Revisionsvortrag läßt eine unzulässige Willensbeeinflussung der
Angeklagten im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht nicht erkennen.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher nach
§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Jähnke Detter Bode
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke Elf