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BGH Beschluss vom 29.08.2001 – 2 StR 364/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 364/01

BESCHLUSS

vom

29. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. August 2001

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt (Main) vom 29. März 2001 wird als unzulässig

verworfen.

2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Revisionsvortrag läßt eine unzulässige Willensbeeinflussung der

Angeklagten im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht nicht erkennen.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher nach

§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Jähnke Detter Bode

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke Elf