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BGH Beschluß vom 31.08.2001 – 2 StR 324/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 324/01

BESCHLUSS

vom

31. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. August 2001 gemäß § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Limburg an der Lahn vom 7. März 2001 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend ist lediglich zu bemerken:

Durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit sowohl für die Be-

trugstaten untereinander als auch für die mehrfache Beihilfe zur Untreue im

Verhältnis zum Betrug ist der Angeklagte nicht beschwert.

Für eine Einstellung des Verfahrens wegen der Tat Nr. 28 der Anklage-

schrift vom 12. Oktober 2000 ist der Senat nicht zuständig, da es sich bei zu-

treffender rechtlicher Würdigung um eine selbständige Einzeltat handelt, die

nicht zum Gegenstand des angefochtenen Urteils wurde (vgl. BGH NStZ 1993,

551; BGH, Beschluß vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93). Die Teileinstel-

lung obliegt vielmehr dem Landgericht, bei dem die Sache insoweit noch an-

hängig ist.

Jähnke

Detter

Bode

Richterin am BGH Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.

Jähnke

Elf