Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.09.2001 – 1 StR 167/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

4. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September

2001, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Nack

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Schaal,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2000, soweit es den Ange-

klagten K. betrifft,

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß

a) der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe des Betrugs in

Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und ge-

fährlicher Körperverletzung und

b) in den Fällen II. 22, 23 der Urteilsgründe der schweren räu-

berischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Sich-

verschaffen von Betäubungsmitteln schuldig ist, und

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünfzehn Straftaten zu

einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-

rung ausgesetzt worden ist. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer zuungunsten

des Angeklagten eingelegten Revision ersichtlich nur den Schuldspruch in den

Fällen II. 5, 22 und 23 der Urteilsgründe an. Zudem beanstandet sie die Straf-

zumessung. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat insoweit mit der Sachrüge

Erfolg.

2. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beging der An-

geklagte mit zum Teil gesondert verfolgten Mittätern die Taten, um in der Stutt-

garter Drogenszene Geld oder Betäubungsmittel zu erbeuten.

a) An zwei Tagen im Herbst 1999 beschlossen der Angeklagte und ein

Mittäter, Drogendealer mit Gewalt dazu zu bringen, ihnen Drogen ohne Be-

zahlung auszuhändigen. In den Fällen II. 22 und 23 der Urteilsgründe erklärten

sie diesen jeweils, von ihnen für 100,-- DM Kokain kaufen zu wollen. Als diese

ihnen das Rauschgift zeigten, versuchten sie danach zu greifen und ohne Be-

zahlung zu flüchten. Die Drogendealer hielten sie jedoch jeweils davon ab.

Daraufhin bedrohte sie der Mittäter jeweils absprachegemäß mit einem Messer.

Unter dieser Bedrohung übergaben sie ihnen das Kokain.

Das Landgericht hat den Angeklagten in beiden Fällen insoweit wegen

Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln

verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt anstelle der Verurteilung wegen Nö-

tigung eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung.

b) Am 26. November 1999 hatten der Angeklagte und seine Mittäter be-

schlossen, sich als Betäubungsmittelhändler auszugeben und Kunden “abzu-

zocken”, die Drogen erwerben wollten. Hierunter verstanden sie, daß sie sich

von ihren Opfern das Kaufgeld ohne eine Gegenleistung geben lassen wollten,

entweder durch Täuschung oder zusätzlich mit Gewalt oder Drohungen. Dem-

gemäß täuschten der Angeklagte und seine Mittäter im Fall II. 5 dem Zeugen

M. - einem nicht offen ermittelnden Polizeibeamten - vor, diesem Heroin

verkaufen zu wollen. Nachdem der Zeuge dem Angeklagten 100,-- DM überge-

ben hatte, liefen der Angeklagte und seine Mittäter mit dem Geld sofort davon.

Als sie sich bereits 200 m entfernt hatten, holte der Zeuge sie ein und forderte

sein Geld zurück. Nunmehr wurde der Zeuge von dem Angeklagten und seinen

Mittätern in gemeinschaftlichem Zusammenwirken geschubst und getreten, um

ihm klarzumachen, daß er weitere Schläge zu befürchten habe, falls er nicht

von seinem Rückforderungsverlangen absehe. Kurz darauf griffen Polizeibe-

amte ein und nahmen die Täter fest. Der Angeklagte gab daraufhin dem Zeu-

gen das Geld zurück.

Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen vollendeten Be-

trugs in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie tateinheitlich hier-

zu begangener Nötigung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt anstelle der

Verurteilung wegen Nötigung eine Verurteilung wegen versuchter schwerer

räuberischer Erpressung.

3. Die Würdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

a) Nach den Feststellungen ist in den Fällen II. 22 und 23 der Urteils-

gründe schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255 i. V. m. § 250 Abs. 2 Nr.

1 StGB) gegeben. Wer einen Rauschgifthändler mit Gewalt oder durch Dro-

hung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich

zu Unrecht zu bereichern, macht sich nicht der Nötigung, sondern der räuberi-

schen Erpressung schuldig. Das Landgericht hat sich an einer entsprechenden

Verurteilung gehindert gesehen, weil der unerlaubte Besitz von Betäubungs-

mitteln nicht durch § 253 StGB als Vermögen strafrechtlich unter Schutz stehe.

Hierbei hat es verkannt, daß die Rechtsordnung im Bereich der Vermögensde-

likte ein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin

schutzunwürdiges Vermögen nicht kennt (vgl. BGHSt 8, 254, 256; BGH NStZ-

RR 1999, 184, 185 f.; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 29 m.w.N.).

Auch an Sachen wie Rauschgift, die jemand aufgrund einer strafbaren Hand-

lung besitzt und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt,

kann unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Erpressung und

Betrug begangen werden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb auch bereits

entschieden, daß das Nötigen zur Herausgabe von Betäubungsmitteln mittels

Androhung von Gewalt den Straftatbestand der schweren räuberischen Erpres-

sung erfüllen kann (BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Sichverschaffen 2; vgl. auch

BGHR StGB § 263 I Versuch 1).

b) Nach den Feststellungen liegt im Fall II. 5 der Urteilsgründe ein voll-

endeter Betrug nach § 263 StGB vor. Der Zeuge M. hatte durch die Hin-

gabe des Geldes eine Vermögensverfügung getroffen und dadurch einen Ver-

mögensschaden erlitten. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß derjeni-

ge einen Vermögensschaden erleidet, der eine Geldleistung im Rahmen eines

verbotenen oder sittenwidrigen Geschäftes erbringt, ohne die vereinbarte Ge-

genleistung zu erhalten. Betrug ist daher auch möglich beim unerlaubten Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1979, 806; Trönd-

le/Fischer StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 29). Der Vermögensschaden hatte sich

schon dadurch realisiert, daß der Angeklagte das Geld erhalten hatte und

200 m weit flüchten konnte.

Der Angeklagte ist weiterhin neben gefährlicher Körperverletzung

(§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) auch der versuchten räuberischen Erpressung

gemäß §§ 249, 253 Abs. 1 und 3, 255 StGB schuldig; Anhaltspunkte für das

Vorliegen der Voraussetzungen von § 250 StGB sind dagegen nicht ersichtlich.

Der Angeklagte und seine Mittäter wollten einen Drogenkäufer betrügen und

gegebenenfalls zusätzlich Gewalt oder Drohungen anwenden, um das Kauf-

geld ohne Gegenleistung zu erlangen. Tatsächlich wurde der Zeuge M.

auch geschubst und getreten, um ihn davon abzuhalten, sein Rückgabeverlan-

gen durchzusetzen, nachdem er die Täuschung bemerkt hatte. In solchen Fäl-

len findet auch der Erpressungstatbestand jedenfalls dann Anwendung, wenn

unmittelbar anschließend das Mittel der Gewalt eingesetzt wird, um das Opfer

zu einem solchen Verhalten zu nötigen (vgl. auch BGHSt 25, 224, 226; BGH

NJW 1984, 501; BGHR StGB § 263 I Versuch 1 m.w.N.; zum umgekehrten Fall,

daß der Käufer sein Geld mit Nötigungsmitteln zurückverlangt, vgl. BGH NStZ-

RR 2000, 234). Da es dem Angeklagten und seinen Mittätern nicht gelungen

ist, den Zeugen M. von seinem Herausgabeverlangen abzuhalten, ist nur

ein Versuch gegeben. Versuchte räuberische Erpressung und gefährliche Kör-

perverletzung stehen zum Betrug in Tateinheit (§ 52 StGB). Tatmehrheit ist

nicht gegeben, weil der Betrug zwar vollendet, aber noch nicht beendet war.

4. Infolge der Schuldspruchänderung zum Nachteil des Angeklagten

kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat den Um-

stand, daß der Angeklagte - nach seiner Rechtsauffassung - in sechs Fällen

Verbrechenstatbestände verwirklicht hat, als straferschwerend hervorgehoben.

Angesichts der Verwirklichung weiterer Verbrechenstatbestände vermag der

Senat nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher

Würdigung eine höhere Strafe verhängt hätte.

Der Senat ändert den Schuldspruch selbst. § 265 StPO steht dem nicht

entgegen. Schon die Anklage war davon ausgegangen, daß der Tatbestand

der (schweren) räuberischen Erpressung gegeben ist. Im übrigen ist auch nicht

ersichtlich, daß sich der Angeklagte gegebenenfalls erfolgversprechender als

geschehen hätte verteidigen können.

Nack

Wahl

Schluckebier

Kolz Schaal