Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.09.2001 – 1 StR 365/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ellwangen vom 3. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat kann ausschließen, daß der sexuelle Mißbrauch von Schutz-

befohlenen nach § 174 StGB verjährt ist, weil die erste Tat erst begangen wur-

de, als die Nebenklägerinnen die erste oder zweite Schulklasse besuchten (UA

S. 8, 9).

Soweit an Stelle des Strafrahmens des § 178 Abs. 1 StGB aF der

Strafrahmen des § 177 Abs. 1 aF angewendet worden ist, kann der Senat aus-

schließen, daß hierdurch die Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten

beeinflußt worden ist; das Landgericht hat sich erkennbar nicht an der

Strafrahmenobergrenze orientiert.

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