BGH Beschluss vom 04.09.2001 – 1 StR 365/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ellwangen vom 3. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat kann ausschließen, daß der sexuelle Mißbrauch von Schutz-
befohlenen nach § 174 StGB verjährt ist, weil die erste Tat erst begangen wur-
de, als die Nebenklägerinnen die erste oder zweite Schulklasse besuchten (UA
S. 8, 9).
Soweit an Stelle des Strafrahmens des § 178 Abs. 1 StGB aF der
Strafrahmen des § 177 Abs. 1 aF angewendet worden ist, kann der Senat aus-
schließen, daß hierdurch die Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten
beeinflußt worden ist; das Landgericht hat sich erkennbar nicht an der
Strafrahmenobergrenze orientiert.
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